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BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

XI ZR 189/19

Normen:
BGB § 242

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen XI ZR 189/19

DRsp Nr. 2020/5311

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, weil das als übergangen gerügte Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO . Der Senat hat auch keine Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. Januar 2020 ( XI ZR 189/19, WM 2020, 371 ) bereits dargelegt, dass die durch das als Beleg angeführte Zitat nicht gestützte Auffassung der Generalanwältin vom 11. Juli 2019 (C-355, 356, 357, 479/18, juris Rn. 76), eine Verwirkung des Widerspruchsrechts komme bei Versicherungsverträgen unter den dort genannten Bedingungen nicht in Betracht, keinen Anlass gibt, unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten an der Anwendbarkeit des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Kläger lag weder im Zeitpunkt der Einlegung noch der Begründung der Beschwerde ein Zulassungsgrund vor. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355, 356, 357, 479/18 "Rust-Hackner" u.a., juris Rn. 91 ff.) den von der Generalanwältin geäußerten Gedanken nicht aufgenommen hat, war im Lichte seiner Rechtsprechung konsequent. Eines Hinweises auf dieses Urteil, das wie die sonst einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu kennen und mitzuverfolgen von einem Rechtsanwalt zumal dann erwartet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99, WM 2000, 2431 , 2435 und vom 23. September 2010 IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17), wenn er ein bestimmtes, noch nicht abgeschlossenes Verfahren vor dem Gerichtshof zur Grundlage der Argumentation in seiner Rechtsmittelschrift macht, bedurfte es vor der Beschlussfassung des Senats am 21. Januar 2020 nicht.

Im Übrigen gäbe auch der mit der Anhörungsrüge weiter gehaltene Vortrag ohne Rücksicht darauf, ob er im Lichte des § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO (früher: § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) beachtlich sein könnte, keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ( XI ZR 189/19, WM 2020, 371 ) näher dargelegt, dass die Unterscheidung zwischen "durchgeführten" und noch nicht beendeten Verträgen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angelegt ist und der Rechtsprechung des Senats zu § 242 BGB zugrunde liegt. Die dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (C-355, 356, 357, 479/18 "Rust-Hackner" u.a., juris Rn. 91 ff.) von den Klägern unterlegte Aussage, sofern es keinen spezialgesetzlichen Erlöschenstatbestand nach Beendigung eines Verbrauchervertrags gebe, könnten auch die zur Verwirkung entwickelten allgemeinen Grundsätze nach Beendigung des Vertrags nicht angewandt werden, findet sich dort - auch nicht an der von den Klägern zitierten Stelle (aaO, Rn. 96 f., 98) - nicht. Sie ist auch den sonst von den Klägern mit ihrer Anhörungsrüge angeführten Urteilen des Gerichtshofs vom 10. Mai 2001 (C-144/99 "Kommission/Niederlande", Slg. 2001, I-3541 Rn. 17) und vom 4. Dezember 2003 (C-63/01 "Evans", Slg 2003, I-14447 Rn. 17) nicht zu entnehmen.

Auf die weiteren Ausführungen der Kläger unter dem Aspekt der "Entscheidungserheblichkeit" dazu, sie hätten nicht sämtliche Pflichtangaben erhalten, weshalb die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, kommt es schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht - mit der Beschwerde nicht erheblich angegriffen - die Zurückweisung der Berufung ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung gestützt hat (vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 12 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (st. Rspr., vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2 und vom 21. November 2019 - XI ZR 500/18, juris Rn. 1).

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 45/18
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 192/18