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BGH - Entscheidung vom 14.04.2020

5 StR 85/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 5 StR 85/20

DRsp Nr. 2020/8782

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2019 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17 mit zahlreichen Nachweisen). Der Senat kann aber angesichts der vom Landgericht sonst erhobenen Beweise ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO ), zumal die DNA-Spuren nur Rückschlüsse auf die zeitliche und örtliche Nähe des Angeklagten zum Tatopfer zulassen, die er ohnehin selbst eingeräumt hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.09.2019