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BGH - Entscheidung vom 12.05.2020

1 StR 33/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 1 StR 33/20

DRsp Nr. 2020/7729

Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG München I, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 124 Js 216143/17