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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

3 StR 59/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 59/20

DRsp Nr. 2020/7497

Verwerfung der Revision als unzulässig (hier: Verspätung)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Entscheidung über die Anrechnung der in Litauen erlittenen Freiheitsentziehung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil ist am 23. Oktober 2019 verkündet worden. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war (vgl. Bl. 2469 ff. XI), lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am 30. Oktober 2019 ab. Das erst am 31. Oktober 2019 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel (vgl. Bl. 2506 XI) ist damit verspätet und unzulässig (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 5 StR 327/06)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1044 Js 12918/18