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BGH - Entscheidung vom 31.03.2020

5 StR 68/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 5 StR 68/20

DRsp Nr. 2020/8526

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 09.12.2019