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BGH - Entscheidung vom 24.03.2020

6 StR 8/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2020, 585

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 6 StR 8/20

DRsp Nr. 2020/5954

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anrechnung der in Thailand erlittenen Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die in Thailand erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thailand neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385 ; vom 5. Juni 2012 - 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271 ). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41; Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11).

Vorinstanz: LG Stade, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 131 Js 17069/18 101 KLs 2/19
Fundstellen
StV 2020, 585