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BGH - Entscheidung vom 25.02.2020

4 StR 296/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 4 StR 296/19

DRsp Nr. 2020/8595

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Wertung von Prozesserklärungen als Sacheinlassung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Dass die Strafkammer - wie von der Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht - Prozesserklärungen im Zusammenhang mit der Stellung und Rücknahme von zwei Beweisanträgen fehlerhaft als Sacheinlassung des Angeklagten gewertet hat, lässt sich den Urteilsgründen, auf die sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf Sachrüge hin beschränkt, nicht entnehmen. Eine Verfahrensrüge ist nicht fristgerecht erhoben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 112/18 22 Ks 8/18