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BGH - Entscheidung vom 09.04.2020

3 StR 34/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 34/20

DRsp Nr. 2020/8483

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zurEinziehungsentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, enthält das Urteil auch betreffend die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Von einer rein sprachlichen Änderung des Urteilstenors sieht der Senat ab.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 30.08.2019