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BGH - Entscheidung vom 26.02.2020

4 StR 20/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 StR 20/20

DRsp Nr. 2020/8517

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis kann unter den hier gegebenen Umständen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB liegen vor. Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschuldigten getroffen hat, steht der Anordnung nicht entgegen. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 ‒ 1 StR 231/96, Rn. 9). Dies zwingt hier aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Denn sollte der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis (mehr) haben, ginge die Anordnung ins Leere und würde ihn nicht beschweren.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 108 Js 2319/19