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BGH - Entscheidung vom 26.02.2020

2 StR 569/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 2 StR 569/19

DRsp Nr. 2020/8516

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verhängung der Jugendstrafe

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Angeklagten A. und G. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten I. ist mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92 , 95).

Dies hat die Strafkammer bedacht und die Verhängung der Jugendstrafe neben der Maßregel erläutert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 174 Js 2/19 103 KLs 9/19