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BGH - Entscheidung vom 26.03.2020

4 StR 655/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 4 StR 655/19

DRsp Nr. 2020/8791

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Urteilsgründe widersprüchliche Angaben zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten enthalten (UA 7, 8, 14 und 16), stellt die Unterbringungsanordnung nicht in Frage. Denn der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang noch zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten jedenfalls sicher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 113 Js 692/18 32 KLs 33/19