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BGH - Entscheidung vom 17.03.2020

3 StR 30/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 3 StR 30/20

DRsp Nr. 2020/8500

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Beihilfe zu Diebstahlstaten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Ausdruck kommenden Einschätzung hat das Landgericht die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln ab Ende November 2018 gerade nicht als Beihilfe zu zuvor begangenen Diebstahlstaten gewertet, sondern in dem - gleichsam als uneigentliches Organisationsdelikt beurteilten - Handeln des Angeklagten rechtsfehlerfrei insgesamt eine Beihilfe zu den ab dem 7. Dezember 2018 begangenen drei Taten (Fälle 6-8) gesehen (vgl. UA S. 33).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 26.08.2019