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BGH - Entscheidung vom 31.03.2020

5 StR 26/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 5 StR 26/20

DRsp Nr. 2020/8525

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

Zwar bestehen im Hinblick auf die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke unter den hier gegebenen Umständen Bedenken. Der Senat muss dies allerdings nicht entscheiden, da auch eine Wertung der Anlasstat als Totschlag die Unterbringung trägt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 25.11.2019