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BGH - Entscheidung vom 21.04.2020

4 StR 134/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 4 StR 134/20

DRsp Nr. 2020/8785

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Unterlassen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Unterlassen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht das Vorhandensein eines Hanges und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat mit rechtlich bedenklicher Begründung verneint. Jedoch hat es die fehlende Erfolgsaussicht einer Therapie tragfähig begründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 971 Js 193/19 13 KLs 13/19