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BGH - Entscheidung vom 30.01.2020

4 StR 430/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 4 StR 430/19

DRsp Nr. 2020/8594

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu den Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der gehandelten Betäubungsmittel

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit zu Fall II. 2. der Urteilsgründe Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der gehandelten Betäubungsmittel fehlen, kann der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ausschließen, dass sich dieser Umstand im Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. In Anbetracht der bestellten Menge von 100 Gramm Kokain liegt die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ebenso auf der Hand wie ein entsprechender bedingter Vorsatz des Angeklagten. Die Strafzumessungserwägungen diesen Fall betreffend greifen auf den Gesichtspunkt des Wirkstoffgehalts nicht zurück.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Siegen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Js 946/17 21 KLs 21/18