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BGH - Entscheidung vom 27.04.2020

5 StR 650/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 5 StR 650/19

DRsp Nr. 2020/8792

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Verfahrensrügen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen zu 1) und 2) sind aus den vom Generalbundesanwalt genannten Argumenten jedenfalls unbegründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 17.06.2019