BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 5 StR 641/19
DRsp Nr. 2020/8467
Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich einer positiven Kriminalprognose
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat bereits eine positive Kriminalprognose verneint (§ 56 Abs. 1 StGB ), weswegen es einer Auseinandersetzung mit § 56 Abs. 2 StGB nicht bedurfte.
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 17.04.2019
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