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BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

5 StR 24/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 5 StR 24/20

DRsp Nr. 2020/8460

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung für den Einziehungsbetrag

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, die des Angeklagten P. R. jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte in Höhe von 1.060 Euro für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 5 StR 545/18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 05.07.2019