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BGH - Entscheidung vom 09.04.2020

3 StR 76/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 76/19

DRsp Nr. 2020/8777

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich Ergänzung des Urteilstenors im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor im Ausspruch über die Einziehung der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel (UA S. 3 fünfter Spiegelstrich) dahin ergänzt, dass "58,66 g Marihuana" eingezogen werden.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 29.08.2018