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BGH - Entscheidung vom 12.05.2020

2 StR 531/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 2 StR 531/19

DRsp Nr. 2020/8779

Verwerfung der Revision als unbegründet bzgl. Anrechnung der vom Angeklagten in dieser Sache in Bulgarien erlittenen Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Strafe (hier: ein Tag Auslieferungshaft = zwei Tage inländischer Haft)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Juli 2019 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2020 dargestellten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Bulgarien erlittene Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Strafe in der Weise angerechnet wird, dass ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hanau, vom 09.07.2019