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BGH - Entscheidung vom 27.05.2020

I ZB 5/20

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen I ZB 5/20

DRsp Nr. 2020/9004

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Vertretung der Parteien durch einen zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 123.449,78 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 einen gegen die Antragsgegnerin ergangenen inländischen Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg vom 6. September 2018 für vollstreckbar erklärt und einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 13. Dezember 2019 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020, eingegangen am 6. Februar 2020, übersandte die in der Türkei ansässige Antragsgegnerin dem Bundesgerichtshof einen "Antrag auf Fristverlängerung über das Widerspruchs- und Berufungsantragsrecht". Am 10. März 2020 reichte sie ein auf den 9. März 2020 datiertes "Beschwerde- und Kassationsklageschreiben" ein.

II. Die Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 und 9. März 2020 sind dahin auszulegen, dass sie das gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2019 statthafte Rechtsmittel einlegen will. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 , § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dies die Rechtsbeschwerde.

III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 [juris Rn. 9 f.]). Der angefochtene Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf den Anwaltszwang hingewiesen wird. Gleichwohl sind beide Schreiben der Antragsgegnerin nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterzeichnet worden.

2. Darüber hinaus war die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) bereits bei Eingang des ersten Schreibens der Antragsgegnerin am 6. Februar 2020 abgelaufen.

a) Der angefochtene Beschluss durfte der Antragsgegnerin nach § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, da die Antragsgegnerin keinen Prozessbevollmächtigten bestellt oder inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, obwohl das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. November 2018 eine entsprechende Anordnung erlassen hatte. Der Anordnungsbeschluss genügt den Anforderungen des § 184 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 ZPO und wurde der Antragsgegnerin am 15. April 2019 im Rechtshilfeweg zugestellt.

b) Der angefochtene Beschluss gilt als am 27. Dezember 2019 zugestellt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO dokumentierte Aufgabe zur Post erfolgte am 13. Dezember 2019. Gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO trat die Zustellungsfiktion zwei Wochen später, also am 27. Dezember 2019, ein. Von der durch § 184 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit, eine längere Frist zu bestimmen, hat das Oberlandesgericht nicht Gebrauch gemacht. Die Zustellungsfiktion ist grundsätzlich unwiderleglich (vgl. Wittschier in Musielak/Voit, ZPO , 17. Aufl., § 184 Rn. 3), so dass es auf den tatsächlichen Zugang, der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin am 10. Januar 2020 stattfand, nicht ankommt.

c) Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 27. Dezember 2019 endete die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 222 Abs. 1 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB am 27. Januar 2020.

3. Über den im Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 enthaltenen "Antrag auf Fristverlängerung über das Widerspruchs- und Berufungsantragsrecht" bis 10. März 2020 muss aufgrund der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht mehr entschieden werden. Der Senat weist aber darauf hin, dass nur die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde verlängert werden kann (§ 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO ), nicht aber die (Not-)Frist zu ihrer Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO , § 224 Abs. 1 und 2 ZPO ; vgl. zu Notfristen auch Zöller/Feskorn, ZPO , 33. Aufl., § 224 Rn. 5).

IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 12/18