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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

I ZB 109/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen I ZB 109/19

DRsp Nr. 2020/1578

Verwerfung der Rechtsbehelfe des Schuldners als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 4. November 2019 ( 51 T 373/19) werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde des 1 Schuldners ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist eben2 falls unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 18 bis 20]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 373/19