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BGH - Entscheidung vom 17.03.2020

VIII ZR 115/19

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 115/19

DRsp Nr. 2020/5688

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erreichens des Beschwerdewerts durch Berechnung nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Minderung der Miete

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.

Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3 , 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 1/2fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand und gibt für die Beschwer der Kläger im vorliegenden Fall nichts her.

Angesichts einer Miete von 892,25 € monatlich beläuft sich die geltend gemachte monatliche Minderung auf 133,84 € und der 3 1/2-fache Jahresbetrag auf 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).

Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-3) 1.606,08 € als dem Jahresbetrag der Minderung (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung auf 5.621,28 € als dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 Rn. 4). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €.

Vorinstanz: AG Eutin, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 686/17
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 81/18