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BGH - Entscheidung vom 04.02.2020

5 AR (VS) 44/19, 5 AR (VS) 88/19

Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 5 AR (VS) 44/19, 5 AR (VS) 88/19

DRsp Nr. 2022/6250

Verwerfung der Beschwerden als unzulässig

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 2019, 21. Oktober 2019 und 28. Oktober 2019 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat in durch das Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Justizverwaltungssachen Ablehnungsgesuche gegen an den jeweiligen Beschlüssen beteiligte Richter gestellt, die durch das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 1., 21. und 28. Oktober 2019 jeweils als unzulässig verworfen wurden. Die hiergegen gerichteten "sofortigen Beschwerden" des Betroffenen sind entsprechend § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96 ; zur Anwendbarkeit der Grundsätze der StPO für das Beschwerdeverfahren nach § 23 EGGVG Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 62. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 1 f.). Auch als Rechtsbeschwerden wären sie unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 EGGVG nicht vorliegen.

Soweit das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse vom 21. und 28. Oktober 2019 gleichzeitig Anhörungsrügen des Beschwerdeführers verworfen hat, sind diese Entscheidungen unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 33a Rn. 10).

Weitere gleichgelagerte Eingaben wird der Senat - auch zur Vermeidung von Kostenfolgen für den Beschwerdeführer - nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 AR [VS] 5/17, NStZ-RR 2017, 122 ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III-1 VAs 98/18