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BGH - Entscheidung vom 14.01.2020

II ZR 395/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen II ZR 395/18

DRsp Nr. 2020/3954

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig hinsichtlich des Werts der Beschwer

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Streitwert: bis 20.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZR 57/14, NJW-RR 2015, 383 Rn. 3 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO aF, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

a) Durch die Abweisung der Zahlungsklage ist der Kläger in Höhe von 16.218,74 € beschwert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt diese Beschwer nicht 19.468,74 €, die der Kläger ursprünglich von den Beklagten verlangt hat. Sie übersieht, dass die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2018 übereinstimmend in Höhe von 3.250 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Wert der Beschwer nicht, solange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, MDR 2011, 781 Rn. 7 mwN).

b) Durch die Abweisung der Feststellungsklage ist der Kläger mit weiteren 973,44 € beschwert. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die in der Abweisung der Feststellungsklage liegende Beschwer selbst mit 5 % des ursprünglichen Zahlungsantrags (19.468,74 €), also 973,44 € beziffert.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 23/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 283/16