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BGH - Entscheidung vom 20.05.2020

2 ARs 51/20

Normen:
StPO § 33a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 ARs 51/20

DRsp Nr. 2020/7835

Verwerfung der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 22. April 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2019, mit dem sein Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG , § 310 Abs. 1 StPO als unstatthaft verworfen. Dagegen richtet sich die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil der Senat auf sein Vorbringen zur Sache nicht eingegangen ist.

Die Anhörungsrüge (§ 33a StPO ) ist unbegründet. Ein Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof ist nach einem letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts im Bußgeldverfahren im Gesetz nicht vorgesehen. Danach gibt auch Art. 103 Abs. 1 GG dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine weitere gerichtliche Instanz. § 33a StPO sieht nur eine Anhörungsrüge an das Gericht vor, von dem die nach dem Gesetz in letzter Instanz ergangene Entscheidung stammt. Deshalb konnte der Senat mangels eigener Zuständigkeit nicht zur Sache entscheiden.

Vorinstanz: AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 703 Js 42606/18
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ss 460/19