Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

XI ZB 23/19

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen XI ZB 23/19

DRsp Nr. 2020/5310

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 12. Februar 2020 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ), mit der sich die Beklagte gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 wendet, der ihr am 30. Januar 2020 zugestellt worden ist, ist unzulässig. Denn die Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar. Die Beklagte hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Verwerfung ihrer Beschwerde als unzulässig lasse den Schluss zu, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht beachtet.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 7. Januar 2020 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. September 2019 oder eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zulässig ist bzw. wäre und dies verneint.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Vorinstanz: AG Rotenburg (Wümme), vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 197/18
Vorinstanz: LG Verden, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 102/19