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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

VI ZR 347/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 9
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 9
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
FamRZ 2020, 1288
MDR 2020, 945
MDR 2020, 970
NJW 2020, 2276
NJW-RR 2020, 822
VersR 2020, 1612
WM 2020, 1152
r+s 2020, 422

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI ZR 347/19

DRsp Nr. 2020/7958

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung bzgl. der fehlenden Beanstandung der Nichterhebung des Beweises innerhalb der Berufungsbegründungsfrist

Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8 mwN). Die Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung, die Nichterhebung des Beweises sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beanstandet worden, verletzt daher den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 21.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) in Anspruch.

Der Kläger beteiligte sich Ende 2011 treuhänderisch an der Fondsgesellschaft mit einer Einlage von zweimal 10.000 €. Die Beklagten zu 3 und 4 waren Geschäftsführer der S. GmbH. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, über die sich der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligte, und Mitglieder des Aufsichtsrats der S. AG. Nach dem Konzept der Vermögensanlage sollte die Fondsgesellschaft der S. AG ihr Kommanditkapital als Darlehen zur Umsetzung und Abwicklung von Immobilieninvestitionen der S. AG zur Verfügung stellen. Die Anleger sollten von den Zinserträgen profitieren.

Der Kläger behauptet, er sei durch falsche Angaben zur Zeichnung der Beteiligung veranlasst worden. In Wirklichkeit habe es sich um ein Schneeballsystem gehandelt. Zudem sei der Prospekt in mehrfacher Hinsicht falsch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG .

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass für die im Schriftsatz vom 26. März 2019 beantragte Vernehmung der Zeugen Z. und G., die erstinstanzlich im Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 benannt worden seien, gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum sei. Denn in der Berufungsbegründung sei die Nichteinvernahme der beiden Zeugen durch das Landgericht nicht beanstandet worden. Damit sei im jetzigen Verfahrensstadium für eine Nachholung der in erster Instanz nicht erhobenen Beweise kein Raum mehr.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass der Kläger durch die Zurückweisung seines in der Berufungsinstanz - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - wiederholten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Z. und G. in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Zeugenvernehmung sei gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum, offenkundig fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 10).

a) Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 , 278; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 , 309; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16). Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8). Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist. Bemerkt das Berufungsgericht etwa anlässlich der Prüfung sonstiger Berufungsrügen, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat, dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 , 279).

Anderes ergibt sich nicht aus den im Berufungsurteil zitierten Kommentierungen zu § 520 Abs. 3 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO , 39. Aufl., § 520 Rn. 23; Heßler in Zöller, ZPO , 32. Aufl., § 520 Rn. 41). Denn § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und die Kommentierungen hierzu betreffen lediglich die inhaltlichen Anforderungen, die an die Berufungsbegründung zu stellen sind. Entspricht aber auch nur eine Rüge diesen Anforderungen, ist - bezogen auf ein und denselben Streitgegenstand - die Berufung zulässig. Die Prüfungspflicht des Berufungsgerichts erstreckt sich dann nach der genannten Rechtsprechung auch auf sonstige konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen.

b) Nach alledem ist mit der zulässigen Berufung das vom Landgericht nicht zurückgewiesene Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung der Zeugen Z. und G. auch ohne Erwähnung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz gelangt.

Die Gehörsrüge scheitert auch nicht am Grundsatz der materiellen Subsidiarität, da der Kläger noch in der Berufungsinstanz sein erstinstanzliches Beweisangebot ausdrücklich wiederholt hat.

3. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Vernehmung der Zeugen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dass aus Sicht des Berufungsgerichts der Sachvortrag, zu dem die Zeugen als Beweis angeboten worden sind, ohnehin nicht entscheidungserheblich wäre, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.

4. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit dem weiteren Vorbringen des Klägers im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2771/14
Vorinstanz: OLG München, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1576/16
Fundstellen
FamRZ 2020, 1288
MDR 2020, 945
MDR 2020, 970
NJW 2020, 2276
NJW-RR 2020, 822
VersR 2020, 1612
WM 2020, 1152
r+s 2020, 422