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BGH - Entscheidung vom 11.02.2020

VIII ZR 193/19

Normen:
BGB § 199 Abs. 1
GmbHG § 42a Abs. 2 S. 1 Alt. 2

BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 193/19

DRsp Nr. 2020/3782

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Vereitelung einer Gewinnauszahlung; Nachkommen der Verpflichtung eines Alleingesellschafters zur Gewinnausschüttung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.161,99 €.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 ; GmbHG § 42a Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Unabhängig davon, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.

1. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung einer Gewinnauszahlung für die Zeit vor dem 1. Mai 2003 durch die vom Beklagten seit September 2004 als Alleingesellschafter betriebene GmbH ist mit dem im Jahr 2009 rechtskräftig gewordenen Urteil in dem Verfahren ( 1 O 384/04 LG Zweibrücken; 8 U 26/08 OLG Zweibrücken) mit materieller Rechtskraftwirkung in Höhe von 50.044,64 € aberkannt worden. Dass der Beklagte so der Kläger - die Auszahlung "nach wie vor" vereitelt habe, stellt keinen neuen und damit von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfassten Umstand dar. Denn von der zeitlichen Grenze der Rechtskraft sind nur solche neu entstandenen Tatsachen erfasst, die geeignet sind, die in der rechtskräftigen Entscheidung bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, BGHZ 216, 83 Rn. 15 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Verhalten des Beklagten nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess (24. März 2009) eine andere rechtliche Bedeutung zukommt als seinem bisherigen Verhalten. Er hat damals wie heute weder einen Beschluss über die Verwendung der bis zum 1. Mai 2003 angefallenen Gewinne gefasst noch eine Gewinnauszahlung an den Kläger veranlasst.

2. In Höhe des nun überschießend verlangten Betrags von 5.283,92 € (55.328,56 € - 50.044,64 €) steht die Rechtskraft der Klagabweisung im ersten Prozess zwar nicht entgegen (zugunsten des Klägers ist die Erhebung einer verdeckten Teilklage anzunehmen). Der Anspruch ist aber verjährt.

a) Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB ) wurde gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2005 in Gang gesetzt. Denn der Beklagte hatte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2004 für eine Gewinnausschüttung zu sorgen. Der dafür notwendige Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung hätte gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GmbHG bis zum Ablauf der ersten elf Monate des (nächsten) Geschäftsjahrs (hier also für das Jahr 2003 bis zum 30. November 2004) gefasst werden müssen. Verstöße gegen die Frist bleiben in der Regel zwar sanktionslos; nach Ablauf der Frist gefasste Beschlüsse sind weder nichtig noch anfechtbar (vgl. etwa MünchKommGmbHG/Fleischer, 3. Aufl., § 42a Rn. 27; Haas/Kersting in Baumbach/Hueck, GmbHG , 22. Aufl., § 42a Rn. 19; jeweils mwN). Für den Kläger stand aber mit dem Verstreichen der - diese Frist ersichtlich in den Blick nehmenden - kaufvertraglich vereinbarten Auszahlungsfrist fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung (§ 1 Abs. 4 des Kaufvertrags) - entweder dadurch, dass er trotz eines Beschlusses über die Gewinnverwendung eine Gewinnausschüttung nicht vorgenommen, oder dadurch, dass er beide Akte unterlassen hatte - nicht nachgekommen war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe erst im Jahr 2010 erfahren, dass der Beklagte keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst habe, hinderte ihn dies nicht, die Auszahlung eines Gewinns von 50.044,64 € bereits mit Anwaltsschreiben vom 5. Januar 2005 anzumahnen und den Beklagten in dem ersten Rechtsstreit im dortigen Berufungsverfahren ( 8 U 26/08 OLG Zweibrücken) wegen Vereitelung der Gewinnausschüttung in Anspruch zu nehmen.

b) Die Verjährung des daraus resultierenden Schadensersatzanspruches wurde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt und war mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verstrichen. Die Erhebung der Widerklage in dem ersten Prozess vermochte den Lauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen, da dieser Teil des Anspruchs nicht eingeklagt worden war und im Falle der Erhebung einer (verdeckten) Teilklage die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des eingeklagten Betrags gehemmt wird (BGH, Urteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, NJW-RR 2008, 521 Rn. 14; vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, aaO Rn. 13 mwN) liegt hier nicht vor.

3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten, die er aufgrund der Abweisung seiner im Jahr 2009 gegen die GmbH angestrengten Klage auf Feststellung des Jahresabschlusses und auf Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu tragen hatte (= 13.833,43 €), besteht nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB vielmehr nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, NJW-RR 2019, 1187 Rn. 26 mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die vom Kläger gegen die GmbH angestrengte Klage war von vornherein aussichtslos, weil - wie das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2011 in dem Vorprozess ausgeführt hat - mit der (Rück-)Abtretung des Gewinnauszahlungsanspruchs im Kaufvertrag ersichtlich nicht auch das Recht übertragen worden ist, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch mitgliedschaftliche Rechte geltend zu machen. Dementsprechend hat der Kläger nach Erlass des Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Die in dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken geäußerte Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Juni 2004 ( VIII ZR 349/03, NJW-RR 2004, 1343 unter II 1). Dort hat der Senat ausgeführt, dass zwar eine Rückabtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns rechtlich möglich ist, dass dieser Anspruch aber von dem an den Geschäftsanteil gebundenen Gewinnstammrecht zu unterscheiden ist.

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 95/11
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 144/17