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BGH - Entscheidung vom 09.06.2020

3 StR 185/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2021, 447

BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 3 StR 185/20

DRsp Nr. 2020/9984

Verbinden von mehreren Handelsgeschäften zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit durch Übergabe der Rauschmittel an den Abnehmer und Entgegennahme des Geldes für vorangegangene Lieferungen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte den anderweitig Verfolgten K. und Ka. Ende Oktober 2016 dreitausend Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von 3.750,00 €. Nachdem der Angeklagte im Dezember 2016 die versprochenen Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 255,80 g MDMA-Base geliefert und eine Teilzahlung in Höhe von 2.000,00 € erhalten hatte, übergaben K. und Ka. dem Angeklagten bei einem Treffen am 20. Januar 2017 eine weitere Teilzahlung in Höhe von 1.000,00 €. Im Rahmen des bei dieser Geldübergabe geführten Gesprächs vereinbarten die drei eine weitere Lieferung durch den Angeklagten von eintausend Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von 1.100,00 €. Ende Februar 2017 trafen sich der Angeklagte und Ka. erneut. Bei dieser Gelegenheit zahlte Ka. dem Angeklagten für die erste Lieferung eine weitere Rate in Höhe von 500,00 €; der Angeklagte übergab Ka. die zweite Lieferung Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 88,21 g MDMA-Base. Am 3. März 2017 erhielt der Angeklagte eine weitere Teilzahlung für beide Lieferungen in Höhe von 500,00 €.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gewertet und Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten sowie einem Jahr und fünf Monaten verhängt, die es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zusammengeführt hat.

2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler lediglich dahin ergeben, dass die konkurrenzrechtliche Beurteilung des festgestellten Geschehens als zwei tatmehrheitlich begangene Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sich als unzutreffend erweist. Das festgestellte Geschehen ist vielmehr als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen zu werten.

Mehrere Handelsgeschäfte verbinden sich zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung bereits zuvor "auf Kommission" erhaltener Rauschgiftmengen kommt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 23). Tateinheit liegt auch dann vor, wenn ein Lieferant - wie hier der Angeklagte Ende Februar 2017 - im Rahmen einer bestehenden Handelsbeziehung Rauschmittel an seinen Abnehmer übergibt und gleichzeitig das Geld für vorangegangene Lieferungen entgegennimmt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, NStZ-RR 2019, 250 , 251).

Demgemäß ist der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben, da die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts zur Folge hat (s. hierzu BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12, juris Rn. 5 mwN). Angesichts der Gesamtwirkstoffmenge sowie des vom Landgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigten engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhangs ist auszuschließen, dass es den Angeklagten zu einer geringeren Strafe als einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es nur eine einzige Tathandlung angenommen hätte.

4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 154 Js 1035/17 32 KLs 22/19
Fundstellen
StV 2021, 447