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BGH - Entscheidung vom 05.03.2020

I ZR 80/19

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen I ZR 80/19

DRsp Nr. 2020/8476

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Voraussetzungen einer Einzelpackung bei Pralinenkugeln im Sinne des Lebensmitterechts

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass die die Pralinenkugeln der Beklagten jeweils einzeln umhüllenden zugeschweißten Folien die Voraussetzungen einer Einzelpackung im Sinne von Anhang IX Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung) erfüllen. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich im Streitfall daher nicht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 245/17
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 175/17