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BGH - Entscheidung vom 15.01.2020

2 StR 339/19

Normen:
StGB § 74 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 2 StR 339/19

DRsp Nr. 2020/4311

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem Betrug; Einziehung eines Pkws; Einziehung einer dem Täter gehörenden Sache von nicht unerheblichem Wert und Berücksichtigung für die Bemessung der zu verhängenden Strafe und im Wege einer Gesamtbetrachtung

Tenor

1. a)

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkws Nissan Juke aufgehoben.

b)

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

c)

Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. und die Revisionen der Angeklagten K. und N. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

2.

Die Angeklagten K. und N. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten N. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und einen Personenkraftwagen sowie ein Mobiltelefon eingezogen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten K. mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde sowie die Revisionen der Angeklagten N. und S. mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und N. sind aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 18. November 2019 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Das Rechtsmittel des Angeklagten S. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Entscheidung über die Einziehung des Pkws; im Übrigen ist es ebenfalls unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Einziehung des im Fall II.2. der Urteilsgründe zur Einfuhr der Betäubungsmittel gebrauchten Pkws Nissan Juke des Angeklagten S. mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der zu verhängenden Strafe und im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13; Beschluss vom 17. August 2016 - 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 ; Beschluss vom 27. März 2019 - 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209 , 210). Dies hat das Landgericht nicht bedacht.

Der Wert des Pkws wird im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Deshalb kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung bezüglich des Pkws, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht.

3. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.

Vorinstanz: LG Köln, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 Js 2/18 324 KLs 24/18