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BGH - Entscheidung vom 27.05.2020

2 StR 123/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 239

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 2 StR 123/20

DRsp Nr. 2020/9670

Strafschärfende Berücksichtigung des Stehens des Verurteilten unter "laufender Bewährung" i.R.d. Strafzumessung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2019

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge führt zur Berichtigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen.

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar bleibt die Schuldspruchänderung ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Doch leidet die konkrete Strafzumessung an einem durchgreifenden Rechtsfehler.

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte unter "laufender Bewährung" stand. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht abschließend überprüfen. Den Urteilsgründen lässt sich nämlich - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht entnehmen, dass die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 31. März 2015 zum Tatzeitpunkt am 2. Oktober 2018 noch nicht abgelaufen war. Anders als bei anderen Vorverurteilungen finden sich bei der Erörterung dieser Vorstrafe keinerlei Angaben zur Bewährungsdauer und einer eventuellen Verlängerung.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Angeklagte unter noch laufender Bewährung stand, erwiese sich die Strafzumessungsentscheidung als rechtsfehlerhaft. In diesem Fall hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der gegen ihn im Urteil vom 31. März 2015 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten zu rechnen hat.

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, über den erneut zu befinden ist.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 603 Js 148/18 64 KLs 9/19
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 239