BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 313/20
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen mangels Zulassung
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2020 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG ).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB . Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB , anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB lassen den Fortbestand der Betreuung demgegenüber unberührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f.). Beide amtsgerichtlichen Beschlüsse, zu denen die Beschwerdeentscheidung ergangen ist, haben jedoch allein die Frage eines Betreuerwechsels zum Gegenstand.