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BGH - Entscheidung vom 12.05.2020

XI ZB 1/20

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen XI ZB 1/20

DRsp Nr. 2020/8990

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Biberach an der Riß hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2020 ebenfalls mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

II.

Die vom Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO ) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 2) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76 , 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 , vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 , vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23. April 2015 - III ZB 67/15, juris und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 3).

Vorinstanz: AG Biberach, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 679/19
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3/20