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BGH - Entscheidung vom 05.03.2020

V ZB 20/19

Normen:
ZVG § 96
ZVG § 100
ZPO § 579 Abs. 1
ZVG § 96
ZVG § 100
ZPO § 579 Abs. 1
ZVG § 96
ZVG § 100
ZPO § 579 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2020, 1015
WM 2020, 1432
ZMR 2020, 900

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen V ZB 20/19

DRsp Nr. 2020/10315

Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss; Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG als Wiederaufnahmegrund; Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 140.000 €.

Normenkette:

ZVG § 96 ; ZVG § 100 ; ZPO § 579 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Schuldner war Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht im Oktober 2010 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes an. Der Schuldner erteilte am 11. Juni 2012 seiner Ehefrau eine Vertretungsvollmacht. In dem Versteigerungstermin vom 20. Juni 2012 erhielt der Beteiligte zu 4 den Zuschlag. Die dagegen am 4. Juli 2012 von dem Schuldner, vertreten durch seine Ehefrau, eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 22. August 2012 zurück.

Gestützt darauf, während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unerkannt geschäfts- und prozessunfähig gewesen zu sein, hat der Schuldner am 22. August 2017 bei dem Landgericht die Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens im Beschlussverfahren analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses beantragt. Das Landgericht hat den Antrag als nicht statthaft verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Schuldner sein Ziel der Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Antrag auf Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahren analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei nicht statthaft. Mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses und der Verteilung des Erlöses sei das Zwangsversteigerungsverfahren beendet. Der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss könne danach, abgesehen von Fällen der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 319 Abs. 1 ZPO und der außerordentlichen Beschwerde nach § 96 ZVG , § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht mehr geändert werden. Nachdem über die sofortige Beschwerde des Schuldners entschieden worden sei, sei auch die außerordentliche Beschwerde nicht mehr gegeben.

Eine Wiederaufnahme des Versteigerungsverfahrens analog den Vorschriften der Nichtigkeitsklage sei ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Nichtigkeitsbeschwerde an die Stelle der Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzt. Der Zweck der Anfechtungsbeschränkung des § 100 ZVG , die mit dem Zuschlag eingetretenen Wirkungen schnell auf eine unanfechtbare Grundlage zu stellen, schließe die analoge Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen aus. Es sei mit der Rechtssicherheit unvereinbar, wollte man das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ausreichen lassen, um die Wirkungen des Zuschlags noch bis zu fünf Jahre danach und im Falle mangelnder Vertretung noch länger in Frage zu stellen. Sei, wie hier, über eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss entschieden worden, stehe der Vertrauensschutz der weiteren Verfahrensbeteiligten einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeitsklage entgegen.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens und bei Einlegung der sofortigen Beschwerde prozessfähig war.

Auch bei Prozessunfähigkeit des Schuldners ist eine unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 ZPO erfolgte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Gang zu setzen. Zwar ist eine Zustellung, die an den Prozessunfähigen selbst erfolgt, unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Unwirksam ist auch eine Zustellung, die gemäß § 171 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgt, obwohl die Vollmacht nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, BGHZ 212, 1 Rn. 45). In Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt aber einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109 , 111; BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9; Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 100/13, BGHZ 200, 9 Rn. 15 ff.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit bereits in dem Verfahren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 , 201). Anhaltspunkte dafür zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

2. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht auch an, dass der Antrag des Schuldners auf Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft ist.

a) Nach dieser Vorschrift wird, wenn die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen, die Beschwerdefrist dergestalt verlängert, dass die Beschwerde innerhalb der für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage geltenden Frist erhoben werden kann (sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde). Die Regelung eröffnet kein Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse, sondern erschöpft sich in der Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 , 201 zu § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF.; BVerfG, WM 2010, 767 ; vgl. auch OLG Oldenburg, Rpfleger 1980, 179 für den Fall der Erlösverteilung; LG Potsdam, ZfIR 2014, 785; kritisch Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG , 16. Aufl., § 96 Rn. 3.1).

b) Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wäre hier zwar grundsätzlich statthaft. Denn der Schuldner beruft sich auf den absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG ; dieser liegt vor, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozessunfähigen Schuldner richtet, weil Zustellungen an ihn nicht wirksam erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 , 201; Stöber/Becker, ZVG , 22. Aufl., § 83 Rn. 24). Zulässig wäre sie aber nur, wenn die (reguläre) Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist; gegen Entscheidungen letzter Instanz findet sie nicht statt. Ist die sofortige Beschwerde eingelegt und (letztinstanzlich) zurückgewiesen worden, ist die sog. Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (allg. Ansicht, vgl. KG, OLGZ 1976, 365 ; OLG Braunschweig, OLGZ 1974, 51 ; Musielak/Voit/Ball, ZPO , 16. Aufl., § 569 Rn. 5; Löhnig/Cranshaw/Kuhn, ZVG , Rechtbehelfe im ZVG -Verfahren, Rn. 80; Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 160 Rn. 13 f.). So ist es hier. Das Beschwerdeverfahren wurde durchgeführt. Der Schuldner hat Beschwerde eingelegt und diese wurde rechtskräftig beschieden.

3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, dass gegen den rechtsgeschäftlichen Zuschlagsbeschluss keine Wiederaufnahme analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statthaft ist.

a) Die Frage, ob der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren in analoger Anwendung der §§ 578 ff. ZPO wiederaufnahmefähig ist, ist allerdings umstritten.

aa) Teilweise wird das abgelehnt (RGZ 73, 194 , 195; KG, OLGZ 1917, 177 ; OLG Dresden, HRR 1936, 915 ; OLG Hamm, JMBlNRW 1952, 229; OLG Köln, Rpfleger 1975, 406 ; Rpfleger 1997, 34 , 35; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1324 f.; OLG Bremen, JurBüro 1980, 452 , 453; Löhnig/Cranshaw/Kuhn, ZVG , Rechtsbehelfe im ZVG -Verfahren, Rn. 80; Stöber/Achenbach, ZVG , 22. Aufl., § 96 Rn. 13; Steiner/Storz, ZVG , 9. Aufl., § 96 Rn. 18, anders aber Rn. 24; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 12. Aufl., D. 5.4.4; Mohrbutter, KTS 1978, 116 ; Klawikowski, Rpfleger 2014, 236 , 239). Der Gesetzgeber habe in Fällen der sofortigen Beschwerde an die Stelle der Wiederaufnahme des Verfahrens die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO setzen wollen. Für die Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses bedeute dies den Ausschluss des "echten" Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 578 ff. ZPO . Es sei mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, die Wirkungen des Zuschlagsbeschlusses allein aufgrund des Vorliegens eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes bis zu fünf Jahre danach, im Falle mangelnder Vertretung noch länger in Frage zu stellen. Der Zuschlagsbeschluss könne nicht mit anderen Endentscheidungen gleichgesetzt werden, weil er zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers und zum Erlöschen der Rechte Dritter führe und damit über den Bereich normaler Rechtskraftwirkung deutlich hinausgehe.

bb) Nach anderer Ansicht ist eine Wiederaufnahme gegen einen Zuschlagsbeschluss analog §§ 578 ff. ZPO zulässig (vgl. OLG Braunschweig, OLGZ 1974, 51 , 52; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 422 , 423 f. zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog; Böttcher/Böttcher, ZVG , 6. Aufl., § 96 Rn. 3; Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2. Aufl., § 16 Anm. 5 h; MüKoZPO/Braun, 5. Aufl., § 578 Rn. 30; Musielak/Voit, ZPO , 16. Aufl., § 578 Rn. 13; Stein/Jonas/Althammer, ZPO , 23. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 578 - 591 Rn. 39 Fn. 123; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO , 40. Aufl., § 579 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO , 4. Aufl., § 578 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO , 33. Aufl., Vorb. zu §§ 578 - 591 Rn. 14; Braun, NJW 1976, 1923 ; Kirberger, Rpfleger 1978, 424 , 425 f.; Schmidthals, Die greifbare Gesetzeswidrigkeit, 1992, 196 ff.). Lasse das Gesetz in § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO (= § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF) eine Durchbrechung der Rechtskraft in den Fällen zu, in denen der Zuschlag nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden sei, so müsse diese Möglichkeit auch in den Fällen gegeben sein, in denen eine abschließende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ergangen sei. Die Rechtsordnung nehme es auch an anderer Stelle hin, dass gestaltende Hoheitsakte, auf deren Bestand die Beteiligten grundsätzlich in besonderer Weise vertrauen dürfen, nachträglich in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt würde. Es sei zudem nicht gerechtfertigt, dem Vertrauen des Erstehers auf den Bestand des Zuschlags mehr Gewicht beizumessen als dem Interesse des Schuldners, sein Eigentum nicht durch einen mit einem schwerwiegenden Mangel behafteten Hoheitsakt zu verlieren.

b) Der Senat ist, ohne dass es im Ergebnis darauf ankam, unausgesprochen davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Zuschlagsbeschluss anwendbar ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 196/06, NJW-RR 2008, 448 ). Er entscheidet die Rechtsfrage nunmehr dahingehend, dass gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft ist, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt.

aa) Die Vorschriften über die Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses gemäß §§ 96 ff. ZVG enthalten insoweit eine planwidrige Regelungslücke.

(1) Das Zwangsversteigerungsgesetz hat die Anfechtung der Entscheidung über den Zuschlag besonders ausgestaltet. Nach § 96 ZVG finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde (§§ 569 ff. ZPO ) gegen die Entscheidung über den Zuschlag nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG etwas anderes vorgeschrieben ist. § 100 ZVG sieht eine durch die Besonderheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens bedingte Beschränkung der Beschwerdegründe vor. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden oder der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Daraus ergibt sich, dass die Zuschlagsbeschwerde - von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen - nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden kann. Rechtsmängel begründende Tatsachen, die erst nach Erteilung des Zuschlags entstanden oder dem Vollstreckungsgericht bekanntgeworden sind, müssen bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO ist ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 17; Beschluss vom 6. Juni 2013 - V ZB 185/12, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfGK 17, 125, 128 ff.).

(2) Um einen Zuschlagsversagungsgrund handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO . Ist der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens prozessunfähig, liegt der absolute Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 , 201; Stöber/Becker, ZVG , 22. Aufl., § 83 Rn. 24). Darauf kann die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag gemäß §§ 96 , 100 ZVG gestützt werden.

(3) Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass es Fälle gibt, in denen der Wiederaufnahmegrund bei Zuschlagserteilung zunächst nicht erkannt und deshalb keine Beschwerde eingelegt wird. Für solche Fälle hat er in § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelt, dass die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zulässigerweise auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt werden kann (vgl. Rn. 9). Damit wollte der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die der Beschwerde unterliegenden Entscheidungen sichern (vgl. Begründung zu §§ 517 - 530 des Entwurfs der Civilprozessordnung bei Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 378). Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde soll für diese Entscheidungen an die Stelle der echten Wiederaufnahme treten (vgl. OLG Dresden, HRR 1936, 915 ; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1324 ; OLG Bremen, JurBüro 1980, 451 , 452; Löhnig/Cranshaw/Kuhn, ZVG , Rechtbehelfe im ZVG -Verfahren, Rn. 80; Schmahl, NJW 1977, 27 ).

(4) Nicht geregelt ist hingegen der Fall, dass der Wiederaufnahmegrund zwar bei Erteilung des Zuschlags vorgelegen hat, aber erst nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss erkannt wird. Dafür besteht aber ein Bedürfnis, weil die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO in diesem Fall nicht statthaft ist (vgl. Rosenberg/Schwab Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 160 Rn. 14). Wann der Nichtigkeitsgrund erkannt wird, ist zufällig. Das hat der Gesetzgeber nicht bedacht.

bb) Hätte der Gesetzgeber das Problem erkannt, hätte er für das Zwangsversteigerungsverfahren eine Regelung geschaffen, nach der bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss in analoger Anwendung der §§ 578 ff. ZPO grundsätzlich statthaft ist.

(1) Aus § 869 ZPO , wonach die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden, folgt, dass das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ( ZVG ) als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist und deren Vorschriften auch auf das Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem genannten Gesetz etwas anderes ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146 Rn. 21; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 54/08, NJW-RR 2009, 1427 Rn. 13; zur Zwangsverwaltung vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - V ZB 154/18, WM 2020, 22 Rn. 9). Damit sind die Vorschriften des §§ 578 ff. ZPO für das Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich anwendbar.

(2) Weil aber die besonderen Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes zu beachten sind, ist die Wiederaufnahme gegen den Zuschlagsbeschluss nur in den Grenzen des § 100 ZVG statthaft. Durch die analoge Anwendung der §§ 578 ff. ZPO auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss können keine neuen Zuschlagsversagungsgründe geschaffen werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses nach § 100 ZVG auf bestimmte Gründe zu beschränken, gilt auch für die Wiederaufnahme gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss.

cc) Die mit dieser Maßgabe analoge Anwendbarkeit der §§ 578 ff. ZPO ist mit den Wirkungen des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 90 ZVG vereinbar.

(1) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Zuschlagsbeschuss privatrechtsgestaltende Wirkungen hat (so aber OLG Köln, Rpfleger 1975, 406 ; OLG Bremen, JurBüro, Rpfleger 1980, 451 f.; Mohrbutter, KTS 1978, 116 f.).

(a) Allerdings führt der Zuschlag zum originären Eigentumserwerb des Erstehers, und zwar unabhängig vom Eigentum des Schuldners und ohne Rücksicht auf guten oder bösen Glauben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222 Rn. 11; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 16). Er führt ferner zum Erlöschen der Rechte Dritter (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG ). Der Zuschlagsbeschluss hat damit als rechtsgestaltender Hoheitsakt Wirkung gegenüber jedermann, während sich die Rechtskraft eines Urteils, das in einem zwischen dem (vermeintlichen) Eigentümer und dem Ersteher geführten Rechtsstreit ergeht, nur auf diese Parteien erstreckt und eine rechtliche Bindung anderer Beteiligter des vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahrens in solchen Fällen nur im Wege der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO ) erreicht werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 24).

(b) Die Geltungskraft rechtsgestaltender Hoheitsakte besteht jedoch nicht ausnahmslos. Die Interessen der an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten müssen bei der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 239 , 259). Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG wirkt auf das Verfahrensrecht mit der Folge ein, dass bei der Auslegung des Zwangsversteigerungsgesetzes die Bedeutung der Eigentumsgarantie sicherzustellen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2500 Rn. 14; BVerfGE 51, 150 , 156; Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, WM 2007, 1286 Rn. 18, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - V ZB 188/05, WM 2007, 82 , 85; jeweils mwN). Es ist daher auch von Verfassungs wegen geboten, dem Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, seine Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 21 mwN). Daran fehlt es, wenn er, was der Schuldner hier geltend macht, während des Zwangsversteigerungsverfahrens unerkannt prozessunfähig war. Sein Eigentum ist nicht weniger schutzwürdig als das durch den Zuschlag begründete Eigentum des Erstehers. Das Nichtigkeitsverfahren nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sicherstellen, wenn eine Partei infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert war, sich im Verfahren (eigenverantwortlich) zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 745 ; BayVerfGH , Rpfleger 1976, 350 f.).

(c) Zwar gibt es Fälle, in denen die Wiederaufnahme rechtsgestaltender Entscheidungen ausgeschlossen ist (zur Adoption vgl. § 197 Abs. 3 Satz 2 FamFG ). Das gilt aber nicht generell. So ist die Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zulässig (vgl. § 118 FamFG ), und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53, NJW 1953, 1263 ; Urteil vom 30. November 1962 - IV ZR 194/62, FamRZ 1963, 131 , 132 zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 15 zur rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich).

(2) Der Vertrauensschutz für den Ersteher an dem Bestand des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses steht der Wiederaufnahme nicht entgegen. Zwar ist es Zweck des § 100 ZVG , die mit dem Zuschlag eintretenden Wirkungen rasch auf eine unanfechtbare Grundlage zu stellen. Die Möglichkeit, auch nach längerer Zeit den Zuschlagsbeschluss anzufechten, ist aber in den §§ 96 ff. ZVG angelegt. Bereits aus § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO folgt, dass der Ersteher auch lange Zeit nach der Zuschlagsentscheidung damit rechnen muss, dass der Zuschlag aufgehoben wird. Der Ersteher kann zwar in besonderem Maße in den Bestand des Zuschlags vertrauen, wenn - wie hier - bereits ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden ist, zumal das Beschwerdegericht die Prozessfähigkeit des Schuldners von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. § 83 Abs. 2 ZVG ). Diesem Vertrauen steht jedoch das ebenfalls schutzwürdige Interesse des prozessunfähigen Schuldners entgegen, in dem Zwangsversteigerungsverfahren vertreten zu sein. Das Interesse des unerkannt geschäfts- und prozessunfähigen Schuldners, sein Eigentum nicht zu verlieren, ohne dass er seine verfassungsrechtlichen Rechte hat wahren können, ist nicht weniger schutzwürdig, wenn er - aus anderen Gründen erfolglos - Zuschlagsbeschwerde eingelegt hat.

(3) Die Rückabwicklung nach Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und abgeschlossener Verteilung des Erlöses wird sich zwar regelmäßig nach Ablauf mehrerer Jahre als komplex und aufwendig erweisen (vgl. zu den Folgen im Einzelnen Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG , 16. Aufl., § 90 Rn. 25 ff.; § 96 Rn. 3.1; Stöber/Becker, ZVG , 22. Aufl., § 90 Rn. 34 ff., Stöber/Achenbach, ZVG , 22. Aufl., § 96 Rn. 19). Sie lassen sich aber mit den Regelungen des Bereicherungs- und Sachenrechts bewältigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 ). Dass die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit weitreichenden Folgen verbunden sein kann, ist im Übrigen keine Besonderheit des Zwangsversteigerungsverfahrens. Solche Folgen können auch in anderen Rechtsgebieten eintreten, z.B. bei der Wiederaufnahme gegen ein Urteil, durch den eine Partei zur Erklärung der Auflassung eines Grundstücks verurteilt worden ist, wenn die dingliche Rechtsänderung in das Grundbuch vollzogen worden ist (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 1980 - V ZR 37/78, WM 1980, 1350 ). Das steht einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578 ff. ZPO nicht entgegen.

dd) Begrenzt wird die Wiederaufnahme gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss durch den Grundsatz der Subsidiarität. Sie ist in den Fällen des § 579 Abs. 2 ZPO sowie dann unzulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 196/06, NJW-RR 2008, 448 Rn. 6); dafür ist hier nicht ersichtlich. Eine Wiederaufnahme ist auch dann nicht mehr möglich, wenn der frühere Rechtszustand nicht mehr hergestellt werden kann, weil ein Dritter zwischenzeitlich gutgläubig Eigentum erworben hat (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1991, 900 ).

IV.

1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Der Wiederaufnahmeantrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schlüssig dargelegt hat (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZR 51/92, NJW 1993, 1596 ; Musielak/Voit, ZPO , 17. Aufl., § 579 Rn. 9; PG/Meller-Hannich, ZPO , 11. Aufl., § 579 Rn. 18, 20). Die Prozessunfähigkeit muss für die gesamte Dauer des Zwangsversteigerungsverfahren dargetan sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05, WM 2007, 229 ). Ein nach Erteilung der Prozessvollmacht an seine Ehefrau eingetretener Verlust der Prozessfähigkeit kann den Nichtigkeitsgrund nicht begründen, weil eine wirksam erteilte Prozessvollmacht durch den Eintritt der Prozessunfähigkeit nicht endet (§ 86 ZPO ; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZR 56/50, juris Rn. 36, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 14, 251 ; Urteil vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62, FamRZ 1964, 28 , 30; MüKoZPO/Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO , 23. Aufl., § 579 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO , 33. Aufl., § 579 Rn. 8).

b) Erweist sich der Nichtigkeitsantrag des Schuldners als zulässig, hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt (HK-ZPO/Kemper, 8. Aufl. § 579 Rn. 9; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO , 23. Aufl., § 579 Rn. 14). Die Beweislast trägt der Schuldner als Antragsteller (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 3 U 151/06, juris Rn. 23; OLGR Hamburg 1997, 44; MüKoZPO/Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO , 23. Aufl., § 579 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO , 33. Aufl., vor § 578 Rn. 22). An den Nachweis ist ein strenger Maßstab anzulegen. Verbleiben auch nach einer Beweisaufnahme nicht aufklärbare Zweifel an der Prozessunfähigkeit des Schuldners, ist eine Feststellung des Nichtigkeitsgrundes nicht möglich.

2. Gerichtskosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; Beschluss vom 19. April 2018 - V ZB 93/17, ZfIR 2018, 526 Rn. 20). Das gilt auch in dem Verfahren der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahme gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss analog §§ 579 ff. ZPO , weil dieses alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens betrifft.

3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 26 Nr. 2 RVG .

Vorinstanz: AG Mühldorf am Inn, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen K 90/10
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2702/12
Fundstellen
MDR 2020, 1015
WM 2020, 1432
ZMR 2020, 900