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BGH - Entscheidung vom 30.04.2020

3 StR 422/19

Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 422/19

DRsp Nr. 2020/7963

Sofortige Beschwerde "zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 31. März 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2020 als unzulässig verworfen. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 31. März 2020 hat der Verurteilte, der in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist, gegen diese Entscheidung "zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" ausdrücklich die sofortige Beschwerde eingelegt und vorgebracht, sein Antrag sei "vom Pflegepersonal zurückgehalten worden".

Der Antrag des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.

Gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO eine (sofortige) Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer - grundsätzlich möglichen (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 356a Rn. 11) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wochenfrist zur Erhebung der Anhörungsrüge sind vorliegend ebenfalls nicht dargelegt.

Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mehr mit einer Bescheidung rechnen kann. Gleiches gilt für an den Senat, einzelne Senatsmitglieder oder die Geschäftsstelle gerichtete Auskunftsersuchen und Erinnerungsschreiben.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 110 Js 3389/18 80 Js 460/12 2 KLs 18/18