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BGH - Entscheidung vom 12.03.2020

IX ZB 68/18

Normen:
InsO § 4
ZPO § 567
ZPO § 572 Abs. 2
InsO § 4
ZPO § 567
ZPO § 572 Abs. 2
ZPO § 567
ZPO § 572 Abs. 2

Fundstellen:
DZWIR 2020, 426
MDR 2020, 622
NZI 2020, 445
WM 2020, 751
ZIP 2020, 778
ZInsO 2020, 891
ZInsO 2023, 1516
ZVI 2020, 318

BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen IX ZB 68/18

DRsp Nr. 2020/4897

Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags als unzulässig durch Richten des Beschwerdeantrags ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Juli 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567 ; ZPO § 572 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der (weitere) Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH. Am 29. April 2015 hat er unter Vorlage eines Schlussberichts nebst Schlussrechnung einen Vorschuss auf seine Vergütung als Insolvenzverwalter und die Festsetzung der Vergütung beantragt. Der Vorschussantrag hat im Dezember 2015 teilweise Erfolg gehabt. Im Jahr 2017 hat der Beteiligte erfolglos weitergehende Vorschussanträge gestellt. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. April 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer vollständigen und nachvollziehbaren Schlussrechnung nebst Schlussbericht. Hiergegen hat der Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, ohne einen Beschwerdeantrag zu stellen. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte hat darauf Stellung genommen und nunmehr beantragt festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom 29. April 2015 und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war.

Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte den im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde warunzulässig.

1. Allerdings handelte es sich bei der sofortigen Beschwerde des Beteiligten nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, um eine Untätigkeitsbeschwerde, die jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302 ) am 3. Dezember 2011 nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2013 - IX ZA 17/13, juris Rn. 3 mwN; vom 30. April 2014 - XII ZB 136/14, FamRZ 2014, 1285 Rn. 2). Von einer Untätigkeitsbeschwerde wird gesprochen, wenn keine Entscheidung des Gerichts vorliegt und sich die Beschwerde gegen die gerichtliche Untätigkeit als solche richtet (vgl. Stein/Jonas/Jacobs, ZPO , 23. Aufl., § 567 Rn. 22, 24; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 2685 , 2687). Hier hatte das Insolvenzgericht mit dem Beschluss vom 13. April 2018 bereits eine Entscheidung getroffen.

2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten war unzulässig (§§ 567 , 572 Abs. 2 ZPO ), weil sie nicht darauf gerichtet war, seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung stattzugeben.

a) Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es nicht, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Erforderlich ist zusätzlich, dass mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140 , 142; vom 25. September 1986 - II ZR 31/86, NJW-RR 1987, 124 , 125; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068 , 1069; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, WM 2011, 2113 Rn. 7; Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5). Das vorinstanzliche Begehren muss also zumindest teilweise weiterverfolgt werden; es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden (Zöller/Heßler, ZPO , 33. Aufl., vor § 511 Rn. 10 mwN). Ob der Rechtsmittelführer die Beseitigung der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beschwer anstrebt, ergibt sich aus dem Rechtsmittelantrag (Stein/Jonas/Althammer, ZPO , 23. Aufl., Allg. Einl. vor § 511 Rn. 76).

b) Der Beteiligte hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde nur den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom 29. April 2015 und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war. Auch die Begründung des Beschwerdeantrags lässt kein anderes Begehren erkennen. Der Beteiligte verfolgte mit der sofortigen Beschwerde nicht das Ziel, dass unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Vergütungsantrag vom 29. April 2015 entsprochen werde, sondern er wollte die Fehlerhaftigkeit der Verfahrensführung aufgrund des Zeitablaufs bis zur Entscheidung über seinen Antrag festgestellt wissen. Das sieht auch die Rechtsbeschwerde so, die dasselbe Begehren verfolgt. Damit hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren nicht das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt, sondern ausschließlich einen neuen Anspruch geltend gemacht.

c) Die vom Beteiligten möglicherweise begehrte Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 4 GVG ), kann im Übrigen nur im Rahmen einer Klage auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 GVG beim zuständigen Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 GVG ) erreicht werden.

Vorinstanz: AG Kaiserslautern, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen InsO IN 144/04
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 102/18
Fundstellen
DZWIR 2020, 426
MDR 2020, 622
NZI 2020, 445
WM 2020, 751
ZIP 2020, 778
ZInsO 2020, 891
ZInsO 2023, 1516
ZVI 2020, 318