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BGH - Entscheidung vom 02.03.2020

AnwZ (Brfg) 56/18

Normen:
GG Art. 91e Abs. 1
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2
SGB II § 44b
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 56/18

DRsp Nr. 2020/4564

Rücknahme der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für die Vergangenheit; Tätigkeit bei einem in Mischverwaltung betriebenen Jobcenter mit Wirkung; Einstellung eines Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung; Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2018 ist gegenstandslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 91e Abs. 1 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; SGB II § 44b; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich durch ihre Rücknahme der Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einem in Mischverwaltung nach Art. 91e Abs. 1 GG , § 44b SGB II betriebenen Jobcenter mit Wirkung auch für die Vergangenheit in die Rolle der Unterlegenen begeben und dabei den Rechtsstandpunkt der Klägerin übernommen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 12); im Übrigen hätte der angefochtene Bescheid, wie der Senat zu einer parallelen Fallgestaltung bereits entschieden hat (Senat, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 11 ff.), rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG .

Für die getroffenen Entscheidungen ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 -5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin zuständig.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 13/17