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BGH - Entscheidung vom 12.02.2020

2 StR 273/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 2 StR 273/19

DRsp Nr. 2020/6609

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Förderung der Haupttat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 3. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung in Bezug auf den Wert des Tatmittels in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen beschlossen die gesondert Verfolgten S. und Sc. , eine Cannabisplantage aufzubauen, um illegal Cannabis anzubauen und die aus dem Betrieb der Plantage stammenden Ernten gewinnbringend zu verkaufen. Um Aufbau und Betrieb der Plantage zu verschleiern, suchten sie einen Strohmann für den Erwerb des dafür vorgesehenen Grundstücks. In Kenntnis dieser Umstände erwarb der Angeklagte im Februar 2013 mit ihm von S. zur Verfügung gestellten Geldmitteln das bebaute Grundstück und verauslagte die laufenden Nebenkosten, die ihm später von S. und Sc. erstattet wurden. Nach Erwerb des Grundstücks bauten die gesondert Verfolgten dort ihre Plantage auf und begannen mit dem Betrieb. Im November 2013 teilte der Angeklagte dem Landkreis mit, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude noch ein bis zwei Jahre wegen Umbauarbeiten nicht bewohnbar sei und kein Abwasser anfalle. Außerdem half er bei Erntearbeiten, ohne dass festgestellt werden konnte, bei welcher Ernte dies der Fall war. Weil sich die gesondert Verfolgten entzweiten, wurde die Plantage nach der letzten Ernte Ende Dezember 2013 bzw. Anfang 2014 abgebaut. Der Angeklagte verkaufte das Grundstück für 10.000 € an einen Dritten und behielt das Geld.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht, denn es mangelt an einer hinreichend konkreten Feststellung der vom Angeklagten durch sein Handeln geförderten Haupttat (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 293 f.).

Aus den Feststellungen ergibt sich bereits nicht, in welchem Umfang und mit welchem Ertrag die gesondert Verfolgten eine Cannabis-Plantage betrieben haben. Soweit - erst in der rechtlichen Wertung der Strafkammer und ohne Nennung der Erntemengen - von "drei Ernten" die Rede ist, kann dies die fehlende Konkretisierung der Haupttat nicht ersetzen, zumal insoweit lediglich auf eine nicht näher erläuterte Verurteilung "der ehemaligen Angeklagten D. und G. " abgestellt wird.

3. Mit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO entfällt die Kostenentscheidung des Landgerichts. Damit ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten gegenstandslos (vgl. SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 464 Rn. 18; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 14).

Vorinstanz: LG Schwerin, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 145 Js 31036/18