Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.04.2020

1 StR 608/19

Normen:
StPO § 265 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 238

BGH, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 608/19

DRsp Nr. 2020/8784

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die vom Angeklagten T. erhobene Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO im Blick auf die allenfalls bruchstückhafte Darstellung des Gangs der Hauptverhandlung überhaupt zulässig sein sollte, weist der Senat darauf hin, dass der am 31. Januar 2019 erteilte Hinweis zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Tatbeiträge offen ist und eine Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat als Gehilfe einschließt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wie sich der Angeklagte hätte anders verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass anstatt mehrerer tatmehrheitlicher Beihilfehandlungen auch eine einheitliche Beihilfehandlung in Betracht käme. Hierzu ist - ungeachtet seiner Mitteilung, dass er einen Aussetzungsantrag gestellt hätte - in der Sache nichts vorgetragen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 600 Js 8039/17
Fundstellen
NStZ-RR 2022, 238