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BGH - Entscheidung vom 28.05.2020

5 StR 34/20

Normen:
StGB § 249
StGB § 30 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 5 StR 34/20

DRsp Nr. 2020/8415

Revisionen der Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Verabredung zum Raub

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 werden verworfen, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass der Teilfreispruch entfällt.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 249 ; StGB § 30 Abs. 2 ;

Gründe

Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch zugunsten des Angeklagten A. entfällt. Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten A. (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 16).

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 880 Js 27923/18