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BGH - Entscheidung vom 04.02.2020

3 StR 509/19

Normen:
StGB § 244 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 116

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 3 StR 509/19

DRsp Nr. 2020/3774

Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.; Erkennbarkeit der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes (Betroffenheit von Privatwohnungen) im Schuldspruch

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. April 2019

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa)

der Angeklagte D. des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen,

bb)

die Angeklagte K. des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls in zwei Fällen,

cc)

der Angeklagte T. des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Diebstahls in drei Fällen sowie

dd)

die Angeklagte Ko. des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen

schuldig sind;

b)

im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten D. und K. dahin geändert, dass die Einziehung

aa)

gegen den Angeklagten D. in Höhe von 39.884 €,

bb)

gegen die Angeklagte K. in Höhe von 14.964 €

jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 244 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten D. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; die Angeklagte K. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; den Angeklagten T. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie die Angeklagte Ko. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner gegen den Angeklagten D. in Höhe von 40.006 € sowie gegen die Angeklagte K. in Höhe von 14.966 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, teils auch auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und hinsichtlich der Angeklagten D. sowie K. zu einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Strafkammer ist in den Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls jeweils rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese dauerhaft genutzte Privatwohnungen im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB betrafen. Um das mit der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes verwirklichte Unrecht im Schuldspruch erkennbar zu machen (s. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6; BeckOK StGB/Wittig, 44. Edition, § 244 Rn. 35), ist das Delikt als "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" zu bezeichnen und die Urteilsformel dahin - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts abzuändern gewesen.

2. Die ansonsten nicht zu beanstandende Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB ) ist in Bezug auf den Angeklagten D. um 122 € und in Bezug auf die Angeklagte K. um 2 € zu reduzieren, weil es hierfür nach den rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen an einer Grundlage fehlt.

a) Im Fall 5 der Urteilsgründe (Fall 11 der Anklage) stahlen die Täter, zu denen der Angeklagte D. gehörte, insgesamt 2.540 € und ließen auf der Flucht etwa 120 € Münzgeld auf einem Nachbargrundstück verstreut zurück. Da dieses aufgefundene Geld nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe an den Geschädigten zurückgelangte, ist insofern eine Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119 f.).

b) Im Fall 12 der Urteilsgründe (Fall 20 der Anklage) entwendeten die Angeklagten D. und K. sowie eine Mittäterin mindestens 18 Handtücher, 18 Duschtücher und 18 Duschvorleger zum Stückpreis von 5 €, 11 € beziehungsweise 7 €. Hieraus errechnet sich ein Gesamtschaden von 414 €, nicht der für die Einziehungsentscheidung herangezogene Betrag von 416 €.

3. Soweit die Rechtsmittel der Angeklagten D. und K. Erfolg haben, ist es wegen dessen geringen Umfangs nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 720 Js 37962/17 12 KLs 12/18
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 116