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BGH - Entscheidung vom 17.09.2020

IX ZB 29/19

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
InsO § 63 Abs. 1
InsVV § 2 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
InsO § 63 Abs. 1
InsVV § 2 Abs. 1
InsO § 63 Abs. 1 S. 1
InsVV § 2 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2020, 2434
DZWIR 2021, 161
MDR 2020, 1400
NZI 2020, 1010
WM 2020, 1977
ZIP 2020, 2083
ZInsO 2020, 2289
ZInsO 2023, 1510
ZVI 2020, 481

BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen IX ZB 29/19

DRsp Nr. 2020/14997

Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen; Verletzung des Anspruchs des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung aufgrund der Geldentwertung; Bemessung der gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG

a) Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt.b) Solange die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung kein Ausmaß erreicht, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, sind in die Prüfung, ob der Anspruch auf angemessene Vergütung verletzt ist, sämtliche Umstände einzubeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzverwalters erheblich sind. Maßgeblich ist, ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter nicht mehr erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.221,78 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Auf einen Eigenantrag des Schuldners ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. August 2016 einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO an und bestellte den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 1. November 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Verwalter. Der weitere Beteiligte beantragte am 26. Juli 2018, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen. Er machte geltend, die für die Regelvergütung maßgeblichen Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV seien inflationsbedingt um 35 vom Hundert zu erhöhen, weil der Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Beratungsdienstleistungen im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 1998 um 35,69 vom Hundert gestiegen sei. Zudem beantragte er, Zuschläge in Höhe von 46 vom Hundert der Regelvergütung festzusetzen.

Mit Beschluss vom 17. August 2018 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten unter Einbeziehung der geltend gemachten Zuschläge auf 71 vom Hundert der Regelvergütung fest und lehnte den verlangten Inflationsausgleich ab. Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt; dabei hat der weitere Beteiligte für den Inflationsausgleich nunmehr eine Veränderung des Erzeugerpreisindexes für Beratungsdienstleistungen zum Jahr 2016 in Höhe von 34,02 vom Hundert behauptet und eine Anpassung der Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV um diesen Satz geltend gemacht. Das Landgericht hat - nach Übertragung der Sache auf die Kammer die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine inflationsbedingte Anpassung der Vergütung komme nicht in Betracht. Es fehle an einer Kompetenz der Gerichte. Zwar müsse die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen. Dieses verfassungsrechtliche Gebot richte sich in erster Linie an den Verordnungsgeber.

Dem Verordnungsgeber stehe ein Prognose- und Anpassungsspielraum für die Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern zu. Aufgrund dieses Spielraums könne die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung erst dann als verfassungswidrig angesehen werden, wenn der zuzubilligende Zeitraum für eine Anpassung verstrichen sei. Bislang fehle es jedoch an einer entsprechenden Fristsetzung durch den Bundesgerichtshof.

Im Übrigen sei eine verfassungskonforme Auslegung der Verordnung dahin, dass die Vergütungssätze mit einem etwa aus einem Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen abgeleiteten Faktor zu vervielfältigen seien, rechtlich nicht möglich. § 2 Abs. 1 InsVV schreibe feste Regelsätze vor. Daraus folge, dass der Verordnungsgeber für den Regelfall eine Vergütung in einem genau bestimmten Verhältnis zur Insolvenzmasse vorsehe. Daher komme eine Anpassung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht in Betracht; bei einer Unangemessenheit der Vergütung wäre diese Bestimmung schlechthin unanwendbar und es wäre § 612 Abs. 2 BGB heranzuziehen.

In jedem Fall komme eine Nichtanwendung des § 2 InsVV nur dann in Betracht, wenn die bestehende Vergütungsregelung im zu entscheidenden Einzelfall zu unangemessenen Folgen führe. Hierzu habe der weitere Beteiligte nichts vorgetragen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 InsVV einschließlich der tätigkeitsbezogenen Zuschläge gewährte Vergütung im vorliegenden Einzelfall im Verhältnis zu den entfalteten Tätigkeiten unangemessen niedrig sei.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die einem vorläufigen Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zustehende Vergütung bei einer Bestellung im Jahr 2016 insgesamt keinen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 13). § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014, aaO mwN). Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung diesen Anforderungen genügt, richtet sich im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 24 mwN), so dass für die Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich nur die Verhältnisse bei Ausübung der Tätigkeit erheblich sein können. Anzuknüpfen ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Vergütungsrechts (vgl. § 61 RVG , § 134 Abs. 2 GNotKG , vgl. auch § 71 GKG , § 63 FamGKG ) grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282 , 300 zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung). Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es demgemäß auf den Zeitpunkt der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter an.

b) Die Anpassung der Vergütung des Insolvenzverwalters an die im Laufe der Zeit eintretenden Änderungen ist in erster Linie Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers. Was eine angemessene Vergütung ist, unterliegt insoweit der Ausgestaltung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber. Bleibt dieser über einen längeren Zeitraum untätig, mindern allerdings bereits die allgemeine Geldentwertung und ein allgemeiner Preisanstieg den Wert der sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ergebenden Vergütung. Dies ist für den Richter angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers hinzunehmen, solange diese Veränderungen nicht dazu führen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt keinen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang mehr erreicht.

c) Im Streitfall genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht, um eine derart unangemessen niedrige Vergütung für einen am 23. August 2016 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter feststellen zu können, die eine Anpassung der Vergütung durch den Richter rechtfertigen würde.

aa) Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die dem Verwalter nach Maßgabe der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zustehende Vergütung insgesamt nicht einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 13 ff), betraf dies am 15. Oktober 2009 (BGH, aaO), am 1. Mai 2008 (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 48/14, InsBüro 2015, 368) und am 3. April 2002 (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 14 f) eröffnete Insolvenzverfahren.

bb) Die von der Rechtsbeschwerde für das Jahr 2016 geltend gemachten Veränderungen gegenüber dem Stand beim Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 1. Januar 1999 genügen nicht, um dies für die Vergütung eines im Jahr 2016 bestellten und tätigen vorläufigen Insolvenzverwalters anders beurteilen zu können.

(1) Hierzu genügen für sich genommen weder die Geldentwertung noch der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Anstieg der Erzeugerpreise für Beratungsdienstleistungen. Eine Anpassung der Staffelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV um den von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Faktor kommt daher nicht in Betracht.

(a) Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde auf die seit 1999 eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten. Ebenso zutreffend ist es, dass eine inflationsbedingte Steigerung der Insolvenzmassen angesichts der degressiven Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV inflationsbedingte Einbußen nicht vollständig auffängt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 15 mwN). Die sich aus der allgemeinen Geldentwertung seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 1. Januar 1999 ergebende Veränderung erreicht jedoch kein Ausmaß, das es gebieten würde, allein wegen der Geldentwertung die Vergütung im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf angemessene Vergütung anzupassen. Nach der amtlichen Statistik betrug der Verbraucherpreisindex 78,8 für das Jahr 1999 und 100,5 für das Jahr 2016 (Basisjahr 2015 = 100), was einer Steigerung um 27,5 vom Hundert entspricht. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass derzeit inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in einer Weise verfehlt wird, die ein Eingreifen des Richters rechtfertigen würde. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die bis zum Jahr 2014 eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindexes um 27,1 vom Hundert - wenn auch für ein im Jahr 2009 eröffnetes Insolvenzverfahren - ausgesprochen (vgl. BGH, aaO Rn. 14 f). Die Steigerung im Jahr 2016 unterscheidet sich hiervon nur unwesentlich.

(b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde im Anschluss an Zimmer ( InsVV , § 2 Rn. 39 und Anhang XIV Rn. 7 ff) auf einen Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Beratungsdienstleistungen beruft, hat dies für die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters keine wesentlich weitergehende Aussagekraft. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte amtliche Statistik eines Erzeugerpreisindexes für Dienstleistungen ist nach bestimmten Wirtschaftszweigen aufgegliedert. Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter wird nicht - jedenfalls nicht gesondert - erfasst. Zudem wird dieser Erzeugerpreisindex erst seit 2003 und für die Mehrzahl der Wirtschaftszweige erst seit 2006 ermittelt. Die von Zimmer aus dieser amtlichen Statistik für einen Vergleich mit der Vergütung der Insolvenzverwalter ausgewählten Wirtschaftszweige (vgl. Zimmer, InsVV , Anhang XIV Rn. 7 ff) und die von ihm vorgenommene - rein arithmetische - Rückrechnung auf das Jahr 1998 allein aufgrund der durchschnittlichen Veränderungsrate der Jahre 2004 bis 2015 (vgl. Zimmer, InsVV , Anhang XIV Rn. 10) zeigen zwar ebenfalls Geldentwertung und Preissteigerungen auf.

Dies bezieht sich jedoch nicht konkret auf die Tätigkeit der Insolvenzverwalter. Der Erzeugerpreisindex gibt einen Durchschnittswert der Preise an, die im Inland für bestimmte Erzeugnisse bezahlt werden. Es handelt sich um den Preis, den der jeweilige Erzeuger für sein Produkt von seinem Abnehmer erhält. Dass es Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen gelungen ist, die Vergütungssätze für ihre Dienstleistungen zu erhöhen, begründet noch nicht, dass die Festsetzung der Vergütung nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu einer unangemessen niedrigen Vergütung der Insolvenzverwalter führt. Damit geht die Aussagekraft mangels konkreter Feststellungen zur Vergütungssituation der Insolvenzverwalter im Kern nicht über die sich aus dem allgemeinen Verbraucherpreisindex ergebende Veränderung hinaus. Dies gilt auch, soweit die Rechtsbeschwerde eine Steigerung für das Jahr 2016 um 34,02 vom Hundert geltend macht.

(2) Eine Überprüfung der Vergütungsregelungen im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung erfordert, dass dem Gericht Tatsachen zur Entwicklung der Einkommenssituation für Insolvenzverwalter unterbreitet werden. Dies lässt sich nur anhand einer Gegenüberstellung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben beurteilen. Die Rechtsbeschwerde zeigt hierzu keinen konkreten Sachvortrag auf. Damit kann der Senat nicht feststellen, dass der Verordnungsgeber derzeit den ihm zustehenden Spielraum überschritten hat.

(a) Der Insolvenzverwalter übt eine unternehmerische Tätigkeit aus. Welcher Teil seiner Vergütung ihm letztlich als Gewinn verbleibt, hängt wesentlich von den bei seiner Tätigkeit anfallenden Kosten ab. Die Entwicklung dieser Kosten, die nicht zwingend mit der Entwicklung der Verbraucherpreise einhergeht und hinter dieser zurückbleiben kann, kann deshalb nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn die Angemessenheit der Vergütung in Frage steht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 14 mwN). Entscheidend für die Angemessenheit der Vergütung des Insolvenzverwalters ist nicht ihre absolute Höhe, sondern ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen. Dies kann regelmäßig nicht ohne ausreichende Daten zur tatsächlich bestehenden Kostenstruktur für Insolvenzverwalter beurteilt werden (vgl. Vill, Festschrift Kübler, 2015, S. 741, 746).

Eine nähere Darlegung der gerade für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter eingetretenen Kostensteigerungen fehlt. Der Beteiligte trägt zur allgemeinen Kostenstruktur der Verwaltertätigkeit nichts vor. Da entscheidend auf die Angemessenheit der Vergütung im Vergleich zu der dafür erforderlichen Tätigkeit abzustellen ist, muss auch der erforderliche Aufwand als solcher in nachvollziehbarer Weise dargetan werden. Ferner muss wenigstens die Größenordnung der dadurch anfallenden Kosten spezifiziert werden. Hierbei ist auf durchschnittliche Werte abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - IX ZB 39/02, BGHZ 152, 18 , 26 zur Zwangsverwaltervergütung). Allgemeine Indizes - wie der Verbraucherpreisindex, der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte oder für Dienstleistungen - geben ebenso wie Besoldungserhöhungen für Richter und Gebührenanpassungen für Rechtsanwälte und Steuerberater hierüber keine verlässliche Auskunft. Ein Vortrag zu solchen allgemeinen Veränderungen ist zu unbestimmt, um Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Vergütung zu erlauben (vgl. BVerfG, ZIP 1989, 382 , 383). Dass die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung bereits jetzt ein Ausmaß erreicht hat, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, ist nicht ersichtlich.

(b) Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Parallelen zu anderen Vergütungen - insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater - und zu den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung für Richter können den Schluss auf eine unangemessen niedrige Vergütungshöhe für Insolvenzverwalter nicht tragen. Die Gebührenregelungen etwa des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die Grundsätze der amtsangemessenen Besoldung sind bereits strukturell nicht mit der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters vergleichbar.

(3) Schließlich muss eine Prüfung, ob die Festsetzung der Vergütung nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu Insolvenzverwaltervergütungen führt, die den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlen, sämtliche Umstände einbeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzverwalters erheblich sind. Dies erstreckt sich auf mehrere Bereiche, zu denen die Rechtsbeschwerde keinen substantiierten Vortrag des weiteren Beteiligten aufzeigt.

Da § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 13), müssen die Ergebnisse der Vergütungsfestsetzung vollständig in die Prüfung einbezogen werden. Demgemäß kann nicht allein auf die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV abgestellt werden, sondern sind auch die durch Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV und andere vergütungswirksame Zahlungen - etwa nach § 5 InsVV oder durch die Pauschalierung von Auslagen nach § 8 Abs. 3 InsVV - zu erzielenden Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV , 6. Aufl., § 3 Rn. 78). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich nicht die im Einzelfall festgesetzte Vergütung, sondern wie sich die Gesamteinnahmen bei den unterschiedlichen Typen von Insolvenzverfahren darstellen. Hierzu kann es genügen, eine statistische Untersuchung der im Regelfall erzielten Vergütungen durchzuführen, die hinreichend aussagekräftig zur Einnahmesituation ist. Im Vergleich zu dieser Einnahmesituation für Insolvenzverwalter im Allgemeinen ist gegenüberzustellen, inwieweit sich die Aufgaben des Insolvenzverwalters im Regelverfahren inhaltlich oder dem Umfang nach seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derart erweitert haben, dass die Vergütung insgesamt nicht mehr als angemessen erscheint. Weiter ist die Veränderung der Kosten eines Insolvenzverwalters für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung in den Blick zu nehmen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 16 mwN). Auch insoweit kommt es nicht auf die im Einzelfall ausgelösten Kosten an, sondern eine Darstellung der Gesamtkostensituation eines Insolvenzverwalters, etwa anhand von typischerweise entstehenden Kostengruppen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass jede Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugleich dazu führt, dass die Quoten für Insolvenzgläubiger sinken. Ohne eine solche Gesamtbetrachtung der sich aufgrund der Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ergebenden Einnahme- und Kostensituation eines Insolvenzverwalters fehlt eine ausreichende Grundlage, um die Angemessenheit der sich nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ergebenden Insolvenzverwaltervergütung beurteilen zu können.

(4) Inwieweit für die Mindestvergütung andere Maßstäbe gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282 , 287 ff), kann dahinstehen. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die für den weiteren Beteiligten festgesetzte Vergütung das an eine angemessene Mindestvergütung zu stellende Maß unterschreitet. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Vorinstanz: AG Köln, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 156/16
Vorinstanz: LG Köln, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 19/19
Fundstellen
BB 2020, 2434
DZWIR 2021, 161
MDR 2020, 1400
NZI 2020, 1010
WM 2020, 1977
ZIP 2020, 2083
ZInsO 2020, 2289
ZInsO 2023, 1510
ZVI 2020, 481