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BGH - Entscheidung vom 30.04.2020

VII ZB 82/17

Normen:
ZPO § 851
BGB § 399
ZPO § 851
BGB § 399
ZPO § 851
BGB § 399

Fundstellen:
FamRB 2020, 321
FamRZ 2020, 1307
MDR 2020, 817
NJW 2020, 2567
NJW-RR 2020, 820
WM 2020, 1166
ZInsO 2020, 1368
ZVI 2020, 275

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen VII ZB 82/17

DRsp Nr. 2020/7964

Pfändbarkeit des Anspruchs des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO , § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 28. September 2017 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 4. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 851 ; BGB § 399 ;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil.

Der Schuldner E. e.V. einrichtung in R. Verpflegung gewährt. Schuldner auf einem Geldbetrag.

wohnt im K. -Altenzentrum, einer vom (im Folgenden: Drittschuldner) betriebenen Pflege. Ihm werden dort Unterkunft, Pflege und Darüber hinaus verwaltet der Drittschuldner für den sogenannten "Taschengeldkonto" einen monatlichen

Unter dem 27. April 2017 hat die Gläubigerin den Antrag auf "Pfändung des Taschengeldes, das der Schuldner erhält, lt. Angaben im Vermögensverzeichnis ca. 100,00 € monatlich" und auf Überweisung des Anspruchs zur Einziehung gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Auf der sich aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts ergebenden Tatsachengrundlage kann der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf "Auszahlungen vom Taschengeldkonto" sei unpfändbar. Dies gelte unabhängig davon, ob Sozialhilfe im Sinne des § 27b Abs. 2 SGB XII (seit dem 1. Januar 2020: § 27b Abs. 3 SGB XII ) oder ein entsprechender Betrag von der übergeleiteten Rente eines Selbstzahlers auf das vom Drittschuldner verwaltete "Taschengeldkonto" gezahlt werde.

Allerdings ergebe sich die Unpfändbarkeit weder aus den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch noch aus § 850c oder § 850k ZPO . § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII finde keine Anwendung, da nicht der Anspruch des Schuldners auf Sozialhilfe gepfändet werden solle. Gleiches gelte für § 850c ZPO , der nur die Pfändung von Arbeitseinkommen betreffe. § 850k ZPO finde ebenfalls keine Anwendung, da der Drittschuldner kein Geldinstitut im Sinne dieser Vorschriften sei. §§ 850 ff. ZPO seien nach ihrem Schutzzweck auch nicht analog auf den Auszahlungsanspruch anwendbar.

Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf "Auszahlungen vom Taschengeldkonto" sei jedoch gemäß § 851 ZPO unpfändbar. Danach sei eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar sei. Nach § 399 BGB könne eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. Hierzu zähle eine zweckgebundene Forderung. Der Anspruch auf "Auszahlung vom Taschengeldkonto" sei in dieser Weise zweckgebunden. Der Drittschuldner sei hinsichtlich der auf dem "Taschengeldkonto" verwahrten Beträge treuhänderisch gebunden. Auszahlungen erfolgten nur für die persönlichen Bedürfnisse des Heimbewohners, die von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht erfasst würden. Der grundgesetzliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde gebiete die freie Verfügungsmöglichkeit über einen begrenzten Geldbetrag. Der für Strafgefangene höchstrichterlich anerkannte Schutz gelte auch für einen Heimbewohner. Der den Gläubiger schützende Art. 14 GG müsse zurücktreten, wenn die Vollstreckung dem Schuldner den notwendigen Unterhalt entsprechend den Sozialhilfegrundsätzen entziehen würde.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

a) Das Beschwerdegericht hat den Pfändungsantrag des Gläubigers zutreffend dahin ausgelegt, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Geldbeträge gepfändet werden soll. Dabei ist der Pfändungsantrag dahin zu verstehen, dass Gegenstand der Pfändung zum einen der Anspruch auf Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens und zum anderen die künftigen Auszahlungsansprüche hinsichtlich der monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sein sollen.

b) Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des gegenwärtig auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO , § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

aa) Allerdings ergibt sich die Unpfändbarkeit der Auszahlungsansprüche in dieser Höhe - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat - nicht aus einer Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII . Dabei kann dahinstehen, ob der Schuldner überhaupt Sozialhilfe bezieht. Denn eine Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII scheidet schon deshalb aus, weil nicht ein etwaiger Anspruch des Schuldners gegen den Leistungsträger auf Sozialhilfe gepfändet werden soll. Die Vorschrift betrifft ausdrücklich nur den Anspruch auf Sozialhilfe. Ist die Sozialhilfe an den Schuldner bereits ausbezahlt oder überwiesen, greift das Verbot des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht mehr ein (Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB XII , 3. Aufl. (Stand: 1. Februar 2020), § 17 Rn. 30).

bb) Eine Unpfändbarkeit der betreffenden Auszahlungsansprüche ergibt sich ferner nicht aus § 850c ZPO . Der Schuldner kann sich nicht auf die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO berufen, weil diese Vorschrift die Pfändung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO sowie - über die Verweisung in § 54 Abs. 4 SGB I - die Pfändung von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, etwa Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, betrifft, die hier nicht in Rede stehen. Der Pfändungsschutz dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auch auf das zur Bewirkung der als Arbeitsentgelt oder Rente geschuldeten Leistungen bereits ausbezahlte oder überwiesene Geld (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03, FamRZ 2004, 1717 , juris Rn. 10). Da es sich bei dem von dem Drittschuldner geführten "Taschengeldkonto" nicht um ein Pfändungsschutzkonto bei einem Kreditinstitut handelt, ist die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO ebenfalls nicht anwendbar.

Das Beschwerdegericht hat § 850c und § 850k ZPO zu Recht auch nicht entsprechend angewendet. Es ist schon zweifelhaft, ob eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden könnte. Jedenfalls fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die jenen Vorschriften zugrundeliegende Interessenabwägung ist auf einen Schuldner zugeschnitten, der seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO oder aus den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch selbständig bestreiten muss, was für einen Schuldner, der sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, nicht zutrifft. Dessen notwendiger Lebensunterhalt wird vielmehr im Grundsatz dadurch gedeckt, dass ihm in der Pflegeeinrichtung Unterkunft, Verpflegung, Pflege und sonstige Leistungen gewährt werden. Die von dem "Taschengeldkonto" auszuzahlenden Geldbeträge sollen demgegenüber allein seine darüber hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts abdecken. Hierauf sind § 850c und § 850k ZPO nach ihrem Schutzzweck nicht anwendbar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03, FamRZ 2004, 1717 , juris Rn. 15 zur Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2001 - 28 W 98/00, MDR 2001, 1260 , juris Rn. 3 zur Pfändung von Hausgeld eines Strafgefangenen).

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestimmt sich die Pfändbarkeit der Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auch nicht unter - entsprechender - Heranziehung der gesetzliche Unterhaltsansprüche betreffenden Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 ZPO . Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bedingten Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruchs des haushaltsführenden Ehegatten aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. Auch insoweit ist jedenfalls eine vergleichbare Interessenlage zu verneinen. Der nach den Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Eheleute zu bemessende Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten soll diesem ermöglichen, seine über die gewährten Grundbedürfnisse hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse nach diesem Zuschnitt ohne Mitspracherecht des anderen Ehegatten zu befriedigen; damit kann ihm insbesondere auch eine Schuldentilgung möglich sein (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450 , juris Rn. 8, 10). Demgegenüber sind die von dem "Taschengeldkonto" auszuzahlenden Geldbeträge - soweit sie der Höhe nach den nach § 27b Abs. 3 SGB XII bemessenen Barbetrag nicht übersteigen - Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts des sich in einer Pflegeeinrichtung befindenden Schuldners und sollen ihm ein menschenwürdiges Dasein sichern. Denn der Schuldner ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht gedeckten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls zu deren Finanzierung nicht in der Lage wäre (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 Rn. 16, BGHZ 196, 21 ).

dd) Die Unpfändbarkeit der Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner bis zu der Höhe, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist, ergibt sich jedoch - wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - aus § 851 Abs. 1 ZPO , § 399 1. Fall BGB . Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB . Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass mit einem Wechsel in der Gläubigerposition ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners verletzt würde oder die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe, etwa weil die Leistungshandlung im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146 , juris Rn. 16). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 331/75, MDR 1978, 747 , juris Rn. 17).

Eine solche rechtlich beachtliche Zweckbindung ist gegeben, soweit die vom Heimträger auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Geldbeträge der Höhe nach dem angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII entsprechen. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass der notwendige Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung neben den in dieser Einrichtung gewährten Leistungen auch einen angemessenen Barbetrag für seine darüber hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse umfasst. Der vom Gesetzgeber in § 27b Abs. 3 SGB XII festgelegte angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient damit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, vgl. § 1 Satz 1 SGB XII . Da es den Bewohnern einer Pflegeeinrichtung nicht in allen Fällen möglich ist, sich in ausreichendem Maße persönlich um die Verwaltung der Barbeträge zu kümmern, kann diese Aufgabe - wie sich inzident aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HeimG ergibt - von dem Heimträger übernommen werden. Die Verwaltung erfolgt in diesem Fall treuhänderisch für die betreffenden Bewohner der Pflegeeinrichtung. Der Heimträger darf Auszahlungen von dem "Taschengeldkonto" nur zugunsten des betreffenden Bewohners oder zur Begleichung von Forderungen, die zur Deckung dessen persönlichen Bedarfs entstanden sind, vornehmen. Als Beitrag zum notwendigen Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung ist dessen Auszahlungsanspruch gegen den Heimträger in dem sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII ergebenden Umfang zweckgebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der auf dem "Taschengeldkonto" verwaltete Geldbetrag aus Mitteln der Sozialhilfe oder aus einer Rente stammt. Aufgrund dieser Zweckbindung scheidet eine Abtretung in dem genannten Umfang und damit auch eine Pfändung des Auszahlungsanspruchs aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03, FamRZ 2004, 1717 , juris Rn. 16, der in einem obiter dictum die Unpfändbarkeit des Hausgelds eines Strafgefangenen wegen seiner Zweckbindung als naheliegend bezeichnet hat; ebenso LG Kleve, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 4 T 299/08, juris Rn. 4, zum Taschengeldanspruch eines Maßregelvollzugspatienten). Gegenüber der Zweckbindung des der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienenden Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner hat die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Gläubigerin zurückzutreten.

Dagegen ist eine zur Unpfändbarkeit führende Zweckbindung insoweit zu verneinen, als die vom Drittschuldner auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Geldbeträge der Höhe nach den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII übersteigen. Denn insoweit dient der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner nicht mehr der Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts und ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des Drittschuldners an der Beibehaltung seines Gläubigers ist nicht ersichtlich. Allein die Vereinbarung einer Verwaltung von Geld auf einem "Taschengeldkonto" - ohne Bezug zum notwendigen Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung - kann daher eine Zweckbindung und damit eine Unpfändbarkeit des betreffenden Auszahlungsanspruchs gemäß § 851 Abs. 1 ZPO , § 399 1. Fall BGB nicht begründen. Anderenfalls hätte es ein Schuldner, der sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, in der Hand, auf diese Weise die Teile seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, derer er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht bedarf (vgl. allgemein zum Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses: Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 121).

Ob im Einzelfall aufgrund sozialhilferechtlicher Erwägungen niedrigere oder höhere Beträge pfandfrei sein können, bedarf hier keiner Entscheidung.

c) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zum Umfang der auf dem Taschengeldkonto eingehenden und verwalteten Geldbeträge und damit zur Höhe der gegenwärtigen und künftigen Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner getroffen. Es steht damit nicht fest, dass lediglich Auszahlungsansprüche in Rede stehen, die der Höhe nach den angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII nicht übersteigen. Auf dieser Tatsachengrundlage war es rechtsfehlerhaft, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unpfändbarkeit der Auszahlungsansprüche gemäß § 851 Abs. 1 ZPO , § 399 1. Fall BGB insgesamt zurückzuweisen.

Vorinstanz: AG Recklinghausen, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 M 1581/17
Vorinstanz: LG Bochum, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 240/17
Fundstellen
FamRB 2020, 321
FamRZ 2020, 1307
MDR 2020, 817
NJW 2020, 2567
NJW-RR 2020, 820
WM 2020, 1166
ZInsO 2020, 1368
ZVI 2020, 275