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BGH - Entscheidung vom 14.04.2020

VIII ZR 116/19

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 116/19

DRsp Nr. 2020/6394

Möglichkeit der Ergänzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2020 - die innerhalb der bis zum 19. August 2019 verlängerten Frist begründete - Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe verfrüht entschieden und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie behauptet, einer Angestellten ihres Prozessbevollmächtigten sei am 6. März 2020 von der Geschäftsstelle des Senats die telefonische Auskunft erteilt worden, es sei vor Ablauf von zwei Monaten nicht mit einer Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde zu rechnen.

Im Rahmen ihrer Anhörungsrüge trägt die Beklagte nunmehr unter Beifügung von Unterlagen vor, das gegen sie geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges sei inzwischen nach § 153a Abs. 2 StPO mit einer Geldauflage in Höhe von 5.000 € vorläufig eingestellt worden. Sie meint, dieses Vorbringen und der Inhalt ihrer Einlassung im Strafverfahren seien im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens noch zu berücksichtigen und rechtfertigen die Zulassung der Revision.

II.

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 , 4 Satz 1 ZPO ) ist unbegründet. Die (angebliche) Mitteilung der Geschäftsstelle des Senats konnte der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit eröffnen, ihre Nichtzulassungsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zu ergänzen. Neuer Tatsachenvortrag (hier die Einstellung eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens) kann im Übrigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin grundsätzlich nicht berücksichtigt werden und wäre zudem auch - offensichtlich - unerheblich.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 107/17
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 395/18