Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.01.2020

V ZR 170/19

Normen:
EGZPO a.F. § 26 Nr. 8

Fundstellen:
NJW-RR 2020, 525
NZM 2020, 325

BGH, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen V ZR 170/19

DRsp Nr. 2020/3084

Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Zutritt zum Gebäudekomplex)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

EGZPO a.F. § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin von 24 Appartements in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde dieser rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Appartements an die Klägerin verurteilt. Im Juli bzw. August 2015 verweigerte er von der Klägerin bevollmächtigten Personen den Zutritt zu dem Gebäudekomplex und stellte der Klägerin gegenüber Beschränkungen für das Betreten der in ihrem Eigentum stehenden Appartements auf.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu dulden, dass von der Klägerin weisungsabhängig bevollmächtigte Personen das Boardinghouse betreten, um zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Appartements zu gelangen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).

2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Beklagten nicht entnehmen.

a) Der Beklagte meint, seine Beschwer entspreche dem von dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert von 65.000 €. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Streitwert nach dem Interesse der Klägerin an dem Zugang zu ihren Appartements bemessen und hierfür die prognostizierten Mieteinnahmen der Klägerin für dreieinhalb Jahre mit einem Abschlag für bestehende Ungewissheiten zu Grunde gelegt. Die sich aus der Verurteilung ergebende Beschwer des Beklagten besteht hingegen in seinem Interesse daran, den Zugang der Klägerin zu ihren Appartements zu unterbinden bzw. zu beschränken. Den wirtschaftlichen Wert dieses Interesses hat die Beschwerde nicht dargelegt.

b) Der Senat verkennt nicht, dass es dem Beklagten der Sache nach darum geht zu verhindern, dass die Klägerin ihre Appartements eigenständig und direkt, ohne Zwischenschaltung des Beklagten, vermietet mit der Folge, dass der Beklagte die laufenden Kosten aus dem Betrieb des Boardinghouses (Restaurant, Rezeption usw.) zu tragen hat, ohne an den Einnahmen aus der Vermietung der einzelnen Appartements beteiligt zu werden. Ein sich hieraus ergebendes wirtschaftliches Interesse, das der Senat möglicherweise schätzen könnte, ist indes für die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten nicht von Belang. Diese richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse an der Beseitigung der Verurteilung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn. 3). Unmittelbare Folge der Verurteilung des Beklagten ist indessen nur, dass er der Klägerin ungehinderten Zugang zu ihren Appartements gewähren muss. Dass die damit verbundene Beschwer des Beklagten 20.000 € übersteigt, ist nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Mangels geeigneter Anhaltspunkte hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 5.000 € geschätzt (§ 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 131/16
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 104/18
Fundstellen
NJW-RR 2020, 525
NZM 2020, 325