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BGH - Entscheidung vom 05.03.2020

I ZB 50/19

Normen:
ZPO § 91
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3 S. 2
ZPO § 788 Abs. 1 S. 1
ZPO § 802c
ZPO § 802l
ZPO § 91
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3 S. 2
ZPO § 788 Abs. 1 S. 1
ZPO § 802c
ZPO § 802l
ZPO § 91
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 788 Abs. 1 S. 1
ZPO § 802c
ZPO § 802l

Fundstellen:
FamRZ 2020, 1395
MDR 2020, 952
NJW 2020, 2564
WM 2020, 1210
ZInsO 2020, 1478

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen I ZB 50/19

DRsp Nr. 2020/8321

Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung; Darstellen der Ablehnung des Gerichtsvollziehers zur Mitvollstreckung der Kosten der Zwangsvollstreckung als eine Entscheidung über Kosten

a) Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.b) Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2019 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; ZPO § 802c; ZPO § 802l;

Gründe

I. Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 2. Januar 2018 eine Hauptforderung in Höhe von 237,95 €. Am 2. Mai 2018 beauftragte sie einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften. Zugleich machte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 15 € zuzüglich Auslagen in Höhe von jeweils 3 € für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften geltend.

Der Obergerichtsvollzieher bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 15. März 2019. Am 1. März 2019 zahlte der Schuldner 389,42 € auf das Dienstkonto des Obergerichtsvollziehers. Dieser stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Begründung ein, der Schuldner habe den Titel vollständig beglichen. Der Aufforderung der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung wegen der auf den Antrag zur Einholung von Drittauskünften entfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 18 € fortzusetzen, kam der Obergerichtsvollzieher nicht nach. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Rechtsanwaltskosten für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nicht zulässig gewesen. Dieser Antrag setze voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei oder dass nach der Abgabe der Vermögensauskunft die darin aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreichten. An beiden Voraussetzungen habe es im Zeitpunkt der Antragstellung gefehlt. Der Gläubigerin sei zuzumuten gewesen, vor Stellung des Antrags auf Einholung von Drittauskünften abzuwarten, ob die vorgenannten Voraussetzungen eintreten würden.

III. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht zulässig, weil bereits die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft war, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Unterschreitung dieses Mindestbeschwerdewerts führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

1. Die im Streitfall gegebene Weigerung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar. Entscheidungen über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 104 Abs. 3 , § 107 Abs. 3 ZPO ), sondern auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZB 86/10, NJW 2012, 3308 Rn. 11 mwN; Zöller/Heßler, ZPO , 33. Aufl., § 567 Rn. 44; Ball in Musielak/Voit, ZPO , 16. Aufl., § 567 Rn. 20).

a) In ihrer bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung unterschied die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Beschwerdewerte zwischen Entscheidungen über die Kostenpflicht und anderen Kostenentscheidungen. Nach den Gesetzesmaterialien sollten dem Begriff der anderen Entscheidungen über Kosten die Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 Abs. 3 , § 107 Abs. 3 ZPO ), im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO ) und beim Absetzen von Kosten im Mahnverfahren unterfallen, nicht aber Entscheidungen aufgrund von Kostengesetzen außerhalb der Zivilprozessordnung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 110).

b) Seit der ab 1. Juli 2004 geltenden Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenmodernisierungsgesetz - KostRMoG) (BGBl. I 2004, S. 718 ) gilt hinsichtlich sämtlicher Entscheidungen über Kosten ein einheitlicher Beschwerdewert. Hintergrund der Neufassung war die Absicht, den Beschwerdewert in Kostensachen an den mit dem Gesetz ebenfalls erhöhten Beschwerdewert in § 66 Abs. 2 GKG anzupassen (vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 233). Eine Änderung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist mit dieser Vereinheitlichung nicht einhergegangen (vgl. BGH, NJW 2012, 3308 Rn. 11).

c) Die Gleichbehandlung von Entscheidungen über die Kostenfestsetzung und die Mitvollstreckung von Kosten stellt sich auch als sachangemessen dar. Es ist nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der förmlichen Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 in Verbindung mit § 104 ZPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 5 T 57/04, juris Rn. 4).

d) Die Rechtsbeschwerde wendet gegen die Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO auf Entscheidungen über die Mitvollstreckung von Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO vergeblich ein, sie verletze den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Dieser Grundsatz besagt, dass die Parteien in der Lage sein müssen, zweifelsfrei erkennen zu können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 44/19, GRUR 2020, 307 Rn. 11 = WRP 2020, 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren, mwN). Die Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO auf Entscheidungen über die Mitvollstreckung von Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO ist das Ergebnis einer hinreichend klaren Auslegung des Begriffs der Entscheidung über Kosten.

2. Danach war bereits die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2019 unzulässig.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die das Beschwerdegericht entschieden hat, von Amts wegen zu prüfen. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, weil die Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung vom Gesetz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112 , 1113 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5; Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 4 f.; Beschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZB 17/16, NJW-RR 2017, 253 Rn. 2; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19 Rn. 7, jeweils mwN; vgl. auch - zur Zulässigkeit der Revision - BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15, NJW 2017, 2337 Rn. 11; Urteil vom 19. März 2019 - XI ZR 95/17, NJW 2019, 2162 Rn. 14, jeweils mwN).

b) Der Beschwerdewert beläuft sich im Streitfall auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18 € und erreicht daher den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen Mindestbeschwerdewert nicht. Diese Kosten bestehen in einer 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 237,95 €, die sich bei Zugrundelegung der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG auf 13,50 € beliefe. Nach § 13 Abs. 2 RVG beträgt die Mindestgebühr allerdings 15 €. Hinzuzusetzen ist die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20% des Gebührenbetrags, die sich im Streitfall auf 3 € beläuft.

3. Die Unterschreitung des Mindestbeschwerdewerts gemäß § 567 Abs. 2 ZPO führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Es besteht insoweit keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO . Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt zumal dann, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 [juris Rn. 5]); Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 , 15 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3; BGH, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5; NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 Rn. 6; Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 Rn. 6).

IV. Die vorliegende Rechtsbeschwerde wäre im Falle ihrer Zulässigkeit im Übrigen unbegründet gewesen. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO zu Recht als nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO ersatzfähige notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen.

1. Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO . Notwendig sind danach Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18, WM 2018, 2327 Rn. 6). Nicht notwendig sind insbesondere die Kosten voreiliger Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 183/03, DGVZ 2004, 24 [juris Rn. 7]; BGH, WM 2018, 2327 Rn. 7).

a) In der Frage, ob die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten (für die Ersatzfähigkeit LG Gießen, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 T 59/19, juris Rn. 9; Mock, Vollstreckung effektiv 2019, 132 f.; aA LG Düsseldorf, DGVZ 2019, 158 , 159 [juris Rn. 23], Zöller/Seibel aaO § 802l Rn. 17).

b) Die besseren Gründe sprechen dafür, dass die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind.

aa) Dabei steht außer Frage, dass die gemeinsame Beantragung mehrerer in § 802a Abs. 2 ZPO genannter Vollstreckungsmaßnahmen, also auch die gemeinsame Beantragung der Einholung von Vermögensauskunft und Drittauskünften, verfahrensrechtlich zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 21; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO , 23. Aufl., § 802a Rn. 4).

bb) Eine andere Frage ist es jedoch, ob die gemeinsame Beantragung beider Vollstreckungsmaßnahmen auch im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO notwendig ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Interessen der Parteien in den Blick zu nehmen. Dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven und zügigen Rechtsdurchsetzung steht das Interesse des Schuldners an einer möglichst kostensparenden Vollstreckung gegenüber. Die Abwägung dieser Interessen ergibt, dass ein bereits zusammen mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellter Antrag auf Einholung von Drittauskünften als voreilig anzusehen ist und daher die dadurch veranlassten Kosten nicht im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO notwendig sind.

(1) Der Gesetzgeber hat die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO als gegenüber der Vermögensauskunft des Schuldners subsidiäre Vollstreckungsmaßnahme ausgestaltet, da sie erst dann durchgeführt werden darf, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe nicht nachgekommen ist oder der Inhalt seiner Auskunft keine Aussicht auf vollständige Vollstreckung bietet. Mangels eines Erfahrungssatzes, dass Schuldner stets oder auch nur in der überwiegenden Anzahl von Fällen ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommen oder sich stets aus der Vermögensauskunft keine für die Befriedigung des Gläubigers hinreichenden Vermögensgegenstände ergeben, kann der Gläubiger im Zeitpunkt einer gleichzeitigen Beantragung der Einholung von Vermögensauskunft und Drittauskünften die Erforderlichkeit der letztgenannten Maßnahme nicht mit hinreichender Sicherheit einschätzen. Die Antragstellung mag vorsorglich erfolgen, erscheint aber mit Blick auf das Notwendigkeitserfordernis gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO als verfrüht, weil sich erst im weiteren Gang des vom Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen Zwangsvollstreckungsverfahrens erweist, ob die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 21). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften angesichts seines Charakters als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (dazu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 10 - Gebühr für Drittauskunft) eine eigenständig kostenauslösende Maßnahme darstellt. Eine Sichtweise, die im Falle der gemeinsamen Beantragung auch die Kosten des Antrags auf Einholung von Drittauskünften als notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO ansähe, liefe Gefahr, einer Praxis der routinemäßigen Beantragung nicht zielführender kostenauslösender Maßnahmen den Weg zu bereiten.

(2) Für den Gläubiger ist es andererseits nicht mit einer unzumutbaren Erschwernis verbunden, wenn die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nicht als gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO notwendig angesehen werden. Stellt der anwaltliche Vertreter des Gläubigers zunächst nur einen Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft, bedarf es zwar eines weiteren Tätigwerdens für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften, wenn nach dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO eintreten. Eine maßgebliche zeitliche Verzögerung tritt hierdurch aber nicht ein. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zuzuleiten. Über den Verlauf des Termins zur Vermögensauskunft, insbesondere das Nichterscheinen des Schuldners, wird der Gläubiger durch das vom Gerichtsvollzieher gemäß § 762 ZPO zu erstellende Protokoll unterrichtet, das der Gerichtsvollzieher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 der Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckungshandlung an Ort und Stelle aufzunehmen hat und dessen Zuleitung der Gläubiger vorab beantragen kann (vgl. § 63 Abs. 6 GVGA). Der Gläubiger erhält auf diese Weise zügig Klarheit darüber, ob die Voraussetzungen eines Antrags auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen.

(3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die gleichzeitige Beantragung der Einholung von Vermögensauskunft und Drittauskünften erhöhe die Effizienz der Zwangsvollstreckung, weil die Aussicht auf die Einholung von Drittauskünften den Druck auf den Schuldner erhöhe, die Vermögensauskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Über die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften ist der Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon zu belehren, ob der Gläubiger bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dem Umstand, ob ein solcher Antrag bereits gestellt ist, kommt daher in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu.

2. Im Streitfall sind danach die für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig. Der anwaltliche Vertreter der Gläubigerin hat zugleich die Anträge auf Einholung von Vermögensauskunft und Drittauskünften gestellt. Nach dem Vorstehenden sind die Kosten des Antrags auf Einholung von Drittauskünften als (noch) nicht notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO anzusehen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 6063/19
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 207/19
Fundstellen
FamRZ 2020, 1395
MDR 2020, 952
NJW 2020, 2564
WM 2020, 1210
ZInsO 2020, 1478