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BGH - Entscheidung vom 30.04.2020

EnVR 109/18

Normen:
EnWG § 83a Abs. 5
EnWG § 88 Abs. 5 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen EnVR 109/18

DRsp Nr. 2020/7351

Korrektur einer Kostenentscheidung; Fehlende Berücksichtigung einer Kostenvereinbarung bei der Entscheidung

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeinstanz fortgeführt.

Die Entscheidung über diese Kosten wird unter teilweiser Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. November 2019 wie folgt gefasst:

Von den Kosten der Beschwerdeinstanz einschließlich der notwendigen Auslagen des jeweils anderen Beteiligten tragen die Betroffene 75 % und die Bundesnetzagentur 25 %.

Normenkette:

EnWG § 83a Abs. 5 ; EnWG § 88 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode gewandt. In der Beschwerdeinstanz haben sich die Beteiligten über einige Beschwerdepunkte geeinigt und insoweit auch eine Kostenvereinbarung getroffen. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid der Bundesnetzagentur teilweise aufgehoben, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen und der Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung 30 % der Kosten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist erfolglos geblieben. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat der Senat die Beschwerde in dem noch anhängigen Umfang vollständig zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde- und der Rechtsbeschwerdeinstanz hat er der Betroffenen auferlegt.

Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge der Betroffenen, der die Bundesnetzagentur nicht entgegentritt. Beide Beteiligten stimmen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

II. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1 und § 83a Abs. 5 EnWG wie beantragt und aus dem Tenor ersichtlich zu korrigieren.

Der Senat hat die von den Beteiligten getroffene Kostenvereinbarung bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, obwohl das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Kostenentscheidung darauf Bezug genommen hat.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 210/15 [V]