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BGH - Entscheidung vom 21.01.2020

2 StR 592/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 2 StR 592/19

DRsp Nr. 2020/2540

Korrektur der Einziehungsentscheidung hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € gesamtschuldnerisch haftet.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern Mitverfügungsgewalt an der gesamten Tatbeute in Höhe von 27.900 € erlangt. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer die Einziehung lediglich des dem Angeklagten nach Beuteteilung verbleibenden Betrages angeordnet hat. In der Einziehungsentscheidung ist aber – auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern – zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 400 Js 56999/17